der Deutschen Landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Generalverbandes
 der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften und des Deutschen Genossenschaftsverbandes.
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Die dem Deutschen Genossenschaftsverband, dem Reichsverband der
Deutschen Landwirtschaftlichen Genossenschaften und dem Generalverband
 der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften angehörenden Genossenschaften,
 die die „Bestimmungen für den genossenschaftlichen Überweisungsverkehr
 im Geschäftsbereich der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 vom 10. März 1927“ anerkannt und ihren Beitritt zum
Deutschen Genossenschafts-Ring erklärt haben, werden Ringstellen.
Diese Ringstellen stellen, wie die Girostellen des kommunalen
Giroverkehrs, die Verbindung mit dem Publikum her und übernehmen
die Verpflichtung, Überweisungen nach den in der Einziehungsliste der
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse enthaltenen Plätzen auszuführen.
 Wie im kommunalen Giroverkehr, so erfolgen auch im genossenschaftlichen
 Giroverkehr die Überweisungen für den Auftraggeber vollkommen
 kostenlos.
Die Verbandskassen, provinziellen Hauptgenossenschaften usw. der genannten
 Verbände dienen als Ringhauptstellen — entsprechen
also den provinziellen und einzelstaatlichen Girozentralen beim kommunalen
 Giroverkehr — und führen für jede Ringstelle ihres Bezirkes und
ihrer Organisation ein Konto, über das die durchlaufenden Überweisungsaufträge
 verbucht werden.
Als Zentralverrechnungsstelle für sämtliche Ringhauptstellen
 dient die Preußische Zentralgenossenschaftskasse
in Berlin und ihre Zweigstelle in Frankfurt a. M. Um eine reibungslose
und pünktliche Durchführung des Überweisungsverkehrs zu gewährleisten,
sind ihr gewisse Rechte vorbehalten. Sie kann Genossenschaften, die es
an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, ausschließen, und ihr Direktorium
entscheidet im Falle von Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges;
 gegen diese Entscheidung kann Berufung eingelegt werden bei
einem Schiedsgericht, das sich aus je einem Mitgliede der angeschlossenen
Verbände und der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zusammensetzt.

Jede Genossenschaft ist berechtigt, aus dem Deutschen Genossenschafts-Ringe
 mit einmonatiger Kündigungsfrist auszuscheiden. Die Anzeige ist
mittels eingeschriebenen Briefes an die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in
Berlin und an die etwa zuständige Verbandskasse zu richten. Damit scheidet sie

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