gleichzeitig aus dem Einziehungsverkehr aus und wird aus der Einziehungsliste
gestrichen.
Jede Verbandskasse ist berechtigt und. auf Verlangen der Preußischen
Zentralgenossenschaftskasse verpflichtet, einen zu ihren Mitgliedern gehörigen Teilnehmer
 unter Mitteilung an die Preußische Zentralgenossenschaftskasse aus dem
Genossenschaftsring auszuschließen, wenn er absichtlich oder fahrlässig
durch Unpünktlichkeit in der Weitergabe von Gutschriften dem Ansehen des
Deutschen Genossenschafts-Ringes Schaden zufügt.

Technik des Überweisungsverkehrs.

Die Einrichtungen des Deutschen Genossenschafts-Ringes können von
jedem Kunden einer Genossenschaft benutzt werden. Pflicht einer
Genossenschaft ist es — so heißt es in den Anweisungen —, sich
zur Erledigung ihrer Überweisungsaufträge und zur Durchführung sonstiger
 Transaktionen ausschließlich des Deutschen Genossenschafts-Ringes
zu bedienen, ohne Rücksicht auf die Höhe und den Empfänger der angewiesenen
 Beträge.
Für den Kunden der Genossenschaft besteht kein Formularzwang,
 d. h. er kann seinen Auftrag in beliebiger Form, brieflich oder
durch das von der betreffenden Genossenschaft vorgesehene Auftragsformular
 einreichen. Die Genossenschaft (Ringstelle) dagegen
muß das vorgeschriebene, vierteilige Einheitsformular benutzen.
Für jede Überweisung ist je ein Vordruck zu verwenden. Im einzelnen
gilt noch folgendes:
1. Auf den Ringformularen können nur Überweisungen nach den als
Ringplatz bezeichneten Orten erfolgen, die in der den Mitgliedern
 ausgehändigten Ortsliste A enthalten sind. .
Nicht zu benutzen sind die Ringformulare für Vergütungen, die
unbedingt durch Postscheck oder Reichsbankgiro erledigt werden
müssen, so vor allem nicht für Übertragungen auf das eigene Postscheck-
 oder Reichsbankgirokonto, weiter nicht für Überweisungen
an Großbanken und Sparkassen, sofern die Überweisungsbeiträge
durch die Großbanken, Sparkassen usw. nicht wieder einer dritten
Stelle, insbesondere einer Privatperson oder Privatfirma, gutzuschreiben
 sind. Das gilt insbesondere für Vergütungen an andere
Geldstellen für eigene Rechnung der Genossenschaften.
Weiter kommen die Ringformulare nicht in Betracht, wenn eine
besondere Wertstellung für die Überweisungen vorgesehen ist, da

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