Barbestände zu halten. 1887 wurden zwischen Post und Reichsbank Vereinbarungen
 betreffend Gutschrift eingehender und Belastung ausgehender
 Postanweisungen getroffen.
Für den, der öfters Geld per Postanweisung erhält, ist, wenn er ein
Bankkonto hat, die Zustellung der Beträge insofern unbequem, als er die
Gelder wieder zur Bank schaffen muß. Auf Antrag an das zuständige
Postamt können jedoch die Beträge auf Postscheck- oder Reichsbankgirokonto
 oder auch auf das Konto seiner Bankverbindung überwiesen
werden, Die einlaufenden Postanweisungen werden dem Adressaten täglich
 in einem Umschlag zugestellt, auf dem Stückzahl und Gesamtbetrag
der einliegenden Postanweisungen angegeben ist. Der Empfänger prüft
die Richtigkeit der Stückzahl und des Gesamtbetrages, trennt die Abschnitte
 von den Postanweisungen, quittiert aber nicht — was bei einer
größeren Zahl Postanweisungen Zeitersparnis bedeutet — jede einzelne
Anweisung, sondern erteilt auf dem Umschlag nur eine Quittung über den
Gesamtbetrag.
Weniger Gebrauch wird von der anderen Möglichkeit gemacht, den Beirag
 der abgehenden Postanweisungen durch Bank-, bzw. Postscheck,
 bzw. -giro zu begleichen.
Auf den für den Berliner Platz in Betracht kommenden Giroverkehr
 der Bank des Berliner Kassenvereins war
schon (s. S. 140 f.) hingewiesen. In der Hauptsache handelt es sich hier
um ein Inkasso- (Einzugs-) Verfahren. Treffend hat Schoele den Vorgang
 „rückläufige Überweisung“ genannt — „rückläufig“, weil die Überweisung
 den Weg in umgekehrter Folge geht: Der Zahlungspflichtige
gibt der Bank den Auftrag, Rechnungen, Quittungen usw., die seinem
Auftrage gemäß bei der Bank vorgelegt werden, für seine Rechnung zu
bezahlen. Beim Kassenverein handelt es sich insbesondere um Effektenrechnungen
 und Wechsel. Es können aber ebensogut wiederkehrende
Leistungen wie Steuern, Gas-, Elektrizitäts-, Wasserrechnungen, Vereinsbeiträge,
 Versicherungsprämien usw. durch Vermittelung der Bank, bei
der der Zahlungspflichtige Konto hat, eingezogen werden. Der Zahlungspflichtige
 braucht den Auftrag nur einmal „bis Widerruf“ zu erteilen.
Ihm und der Bank wird dadurch viel Schreibarbeit und Porto erspart.
Wer auf seinen schriftlichen Antrag bei der Bank des Berliner Kassenvereins
 ein Girokonto eröffnet erhalten hat, empfängt die Geschäftsordnung
 und hat ein Schriftstück folgenden Inhalts rechtsverbindlich auszustellen
 :

10695