4. A schreibt einen roten Scheck auf die Reichsbank aus und zahlt ihn,
wie einen weißen Scheck oder wie bares Geld auf sein Konto ein. Erfordernis:
 1 Weg (zur Dresdner Bank).
Das letztgenannte Verfahren ist für den Kunden das einfachste. Nur
ein einziger Botengang ist erforderlich; ein Laufbursche kann hiermit
betraut werden, da Mißbrauch ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde kann
auch Sendung mittels gewöhnlichen Briefes erfolgen. Die Bank gibt den
Scheck in die Abrechnung (Clearing) oder zahlt ihn bei der Reichsbank
auf ihr Konto ein.
Die Zahlungen, die die Banken untereinander (für eigene Rechnung,
für Rechnung ihrer Filialen oder Geschäftsfreunde) zu leisten haben und
die sie, wie in Berlin, aus technischen Gründen nicht durch das Clearing
gehen lassen können, bewirken sie, wenn es sich um größere Beträge
handelt, und soweit die Zahlung nicht auf dem Wege des Eilavisverfahrens
 (dies besteht nur in Berlin!) Erledigung findet, oft durch Schecks
auf die Reichsbank, oder (in Berlin) auch durch Schecks auf den Kassenverein.

Die Firmen, die die Schecks erhalten, legen sie mittags aufs Clearing
oder zahlen sie auf ihr Konto bei der Reichsbank oder dem Kassenverein
 ein. Die Aussteller dieser Schecks haben von anderen Banken und
Bankiers ebenfalls Schecks in Zahlung erhalten und verfahren damit in
gleicher Weise. So werden Schecks ausgeschrieben, ohne daß vielleicht
augenblicklich das erforderliche Guthaben vorhanden ist, in der Erwartung,
 daß bis Mittag — vorher kann der Verrechnungsscheck bzw. der
rote Scheck nicht eingereicht werden — von anderer Seite Gelder eingehen.
 Ist es nicht der Fall, so muß der Kontoinhaber Gelder einzahlen,
oder sich durch Diskontierung oder Lombardierung ein Guthaben beschaffen.

In der Endwirkung kommt es auf das gleiche heraus, ob die Banken
sich gegenseitig die Beträge, die sie zu zahlen haben, mittels Reichsbank-Giro
 oder durch den Kassenverein überweisen, oder ob sie Zahlung in
einem Verrechnungsscheck oder einem Überweisungsscheck leisten.
An Orten mit einer Abrechnungsstelle besteht für Schecks meist Abrechnungszwang,
 d. h. ist der Bezogene Mitglied der Abrechnung, so
soll er, wenn der Scheckinhaber ebenfalls der Abrechnungsstelle angehört,
den Scheck nicht bar bezahlen, sondern nur in der Abrechnung einlösen.
Nun kann es vorkommen, daß man schnell die Eingangsanzeige benötigt,
indem der Scheck vielleicht als Deckung für ein sofort einzulösendes
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