Die Kurse des amtlichen Berliner Kurszettels verstehen sich für telegraphische
 Auszahlung (T.T.= Telegraphic Transfer; CC. T. =
Cable Transfer). Der Ausgleich der Verbindlichkeiten erfolgt aber weiter:
durch briefliche Anweisung, Auszahlung oder Scheck, sowie durch
kurzfristige („kurze“) oder langfristi x e („lange“) Wechsel.
Früher wurde an der Berliner Börse für eine Anzahl Valuten für jeden
Typ „kurzer Wechsel“, „langer Wechsel“, „a Vista“, ein amtlicher Kurs
notiert. Andere Börsen tun dies teilweise noch heute; so notiert z. B. New
York einen Kurs für London cable transfer und einen andern für 60-Tage-Wechsel.

Gegenwärtig gibt es in Deutschland amtliche Kurse nur für telegraphische
 Auszahlungen, d. h. die Notierung versteht sich für 0 Tage.
Wird nichts Besonderes vereinbart, so gilt die Abmachung „Valuta
compensiert“, d. h. der Käufer von, sagen wir „Auszahlung London“ muß
den Gegenwert in Berlin am gleichen Tage zahlen, an dem die gekaufte
Auszahlung oder Überweisung an die von ihm genannte Londoner Bank
erfolgt. Er zahlt also den Gegenwert in Reichsmark, bevor er im Besitz
der Leistungen des Verkäufers ist, d. h. bevor er von seinem ausländischen
 Korrespondenten die Bestätigung über den Eingang der Devise erhalten
 hat. Besitzt der Verkäufer nicht das Guthaben im Auslande, über
das er verfügt hat, und steigt der Kurs dieser Devise erheblich, so daß er
seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, so erwachsen dem Käufer Verluste.
 Das Risiko des Verkäufers beruht darin, daß er seinem ausländischen
 Korrespondenten die Weisung zur Lieferung der verkauften Valuta
 an den Käufer erteilen muß, ohne Sicherheit für den Eingang des
Kaufpreises zu besitzen,
Zwecks Verminderung dieser Risiken und Übernahme der verbleibenden
Risiken auf die Gesamtheit ist im November 1921 die Berliner Devisen-Abrechnungsstelle
 geschaffen worden.
Alle in Berlin in amtlich notierten Devisen geschlossenen Geschäfte
der Mitglieder dieser Vereinigung müssen durch die Devisen-Abrechnungsstelle
 gehen. Berliner Banken und Bankiers, die dieser Abrechnungsstelle
 nicht angehören, dürfen nicht als Aufgabe in amtlich notierten
Devisen angenommen werden.
Der Verkehr mit der Devisen-Abrechnungsstelle gestaltet sich in ähnlicher
 Weise, wie die Ultimo-Liquidation bei Börsentermingeschäften (8.
Jiesen Abschnitt). Jedes Mitglied der Devisen-Abrechnungsstelle muß
über seine sämtlichen Geschäfte in amtlich notierten Devisen Skontro-210

