Anhang: Der Devisenverkehr mit der Reichsbank.
Die Reichsbank kauft Auszahlungen auf die Länder, in denen sie Korrespondenten hat.
Die Beträge sind auf das Konto des Reichsbankdirektoriums bei einem dieser
Korrespondenten einzuzahlen.
Für die Angebote sind besondere Formulare vorgesehen, die bei den Bankanstalten
und bei der Devisenabteilung der Reichshaupthank erhältlich sind. Die Annahme der
Angebote wird von der Reichsbank bestätigt. Damit entsteht für den Verkäufer die
Verpflichtung. zur Lieferung.
Der Ankauf erfolgt zum Mittelkurs für telegraphische Auszahlung nach der Berliner
 Notiz des Tages, an welchem das. Angebot vorbörslich bei der Reichsbank in
Berlin eingeht, frühestens jedoch 2 Werktage vor dem Zahlungstermin.
Die Angebote werden in der Regel brieflich, jedoch auch auf Wunsch drahtlich
1ach Berlin weitergegeben.
Sofern es sich um Beträge im Gegenwert von weniger als 5000 RM handelt, muß
ier Verkäufer die Kosten der telegraphischen oder telephonischen Weitergabe des
Angebots nach Berlin tragen.
Als Gebühr wird 1 %o, mindestens 0,50 RM in Anrechnung gebracht. Bei Auscahlungen,
 deren Gegenwert den Betrag von 50000 RM übersteigt, wird für den
überschießenden Teil nur 1/2 9/00 gerechnet.
Gegen Vorschußerteilung nimmt die Reichsbank Inkassodevisen
an, und zwar Wechsel und Schecks auf alle Länder, mit denen ein ungehinderter
Zahlungsverkehr möglich ist. Die Papiere können über die Landeswährung oder über
sine andere Währung lauten. Ausgenommen sind Wechsel oder Schecks in fremder
Währung, die in Deutschland zahlbar sind, und Domizilwechsel, deren Bezogene in
Deutschland wohnen.
Die Laufzeit der Wechsel darf höchstens 3 Monate betragen. Sie sollen aber nicht
so kurzfristig sein, daß ihr rechtzeitiges Eintreffen am Zahlungsort vor Verfall
zweifelhaft ist. Bei Wechseln mit zu kurzer Laufzeit, ebenso wie bei Schecks übernimmt
 die Reichsbank nicht die Verpflichtung zur rechtzeitigen Präsentation und
Protesterhebung.
Die Auslandswechsel und Schecks, auf die ein Vorschuß erteilt werden soll, müssen
den Vorschriften des Bankgesetzes, wie sie für den Ankauf von Wechseln und
Schecks gelten, entsprechen, insbesondere auch ‚bezüglich der Anzahl der Unterschriften
 und der geschäftlichen Unterlage. Sie müssen den wechsel- oder scheckrechtlichen
 Bestimmungen in formeller Beziehung genügen, Sie müssen ferner den
deutschen und, wenn sie im Ausland ausgestellt oder bereits akzeptiert sind, auch den
xusländischen Stempelgesetzen gemäß versteuert sein. Etwa entstehende Stempelstrafen
 gehen zu Lasten der Einreicher.
Die Einreichung von Auslandswechseln und Schecks als Inkassodevisen gegen Berorschussung
 schließt im allgemeinen die Rücknahme solcher Papiere aus. Eine Ausnahme
 ist nur dann zulässig, wenn wichtige Gründe für den Rückruf vorgebracht
werden können.
Die Papiere, auf die ein Vorschuß erteilt werden soll, sind an das Reichsbanklirektorium
 ohne jede einschränkende Klausel zu girieren und mit einem dafür vor-218

