gesehenen Begleitformular bei der örtlich zuständigen Bankanstalt einzureichen.
Das Indossament an die Reichsbank gilt als Eigentumsübertragung und berechtigt
lie Reichsbank gegebenenfalls zur Geltendmachung eines wechselrechtlichen Regresses
 gegenüber dem Einreicher in Höhe ihrer Ansprüche.
Das Reichsbankdirektorium behält sich das Recht vor, die bei den Bankanstalten
eingereichten Inkassodevisen jederzeit zurückzugeben und den bereits erteilten
Vorschuß zurückzuverlangen, falls sie etwa nachträglich festgestellte
Formfehler enthalten, ihre Einziehung nicht möglich ist, oder Gründe vorliegen, die
sich auf Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der Wechselverbundenen stützen.
Jedem Einreicher von Inkassodevisen, der einen Vorschuß darauf empfangen hat,
wird ein Konto bei der annehmenden Bankanstalt eingerichtet und ein Kontogegenduch
 darüber ausgehändigt, in das der ‚Empfang aller eingereichten Papiere bescheinigt
 und in das die dagegen erteilten Vorschüsse und die Abrechnung der eingezogenen
 Papiere eingetragen wird. Das Kontogegenbuch ist bei jeder Neueinreichung
 und zur Eintragung der aus dem Erlös der Inkassodevisen gutgeschriebenen
Beträge vorzulegen.
Der Vorschuß auf die eingereichten Inkassodevisen kann bis zu 75 9/9 ihres Kurswertes
 befragen und muß durch 10 teilbar sein. Vorschüsse unter 100 RM werden
nicht erteilt.
Der Kurswert der über ausländische Währung lautenden Papiere wird zu diesem
Zwecke nach dem letztbekannten Berliner Mittelkurse für Auszahlungen errechnet,
Bei Währungen, für die amtliche Kurse an der Berliner Börse nicht festgestellt
werden, jedoch von der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr
Preise ermittelt werden, werden diese Preise der Umrechnung zugrunde gelegt.
Währungen, für die amtliche Kurse an der Berliner Börse nicht notiert, noch
Preise von der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr ermittelt
werden, sind in Pfund Sterling nach Londoner Notiz umzurechnen. Für den so ertechneten
 Pfundbetrag wird der Kurswert nach dem Berliner Mittelkurse festgestellt.
Für die gezahlten Vorschüsse werden Zinsen zum jeweiligen Diskontsatz der
Reichsbank erhoben. Der. Berechnung der Zinsen wird die Zahl der wirklichen
Kalendertage, während deren der Vorschuß erteilt war, zugrunde gelegt; der Zins-[uß
 versteht sich jedoch für 360 Tage. Die Zinsen werden bis zu dem Tage gerechnet,
der für den Kurs der Abrechnung maßgebend ist, bei Rückgabe der Inkassodevisen
bis zum Tage der Rückzahlung des darauf erteilten Vorschusses. Die Zinsen sind,
falls sämtliche erteilten Vorschüsse ganz ausgeglichen werden, sofort, sonst zum
Vierteljahrsschluß zu entrichten. .
Die Einziehung der Inkassodevisen, auf welche ein Vorschuß erteilt worden ist,
besorgt die Reichsbank auf dem ihr dafür geeignet erscheinenden Wege durch ihre
Korrespondenten.
Die Reichsbank verkauft auch Schecks (nicht aber auch Wechsel) auf das
Ausland und bewirkt Auszahlun gen im Auslande. Der Gegenwert muß bei der
Auftragserteilung eingezahlt werden.

i ks.
Über den Auslands giroverkehr der Deutschen Reichsban
S. 247€.

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