Es sind zu dem Zwecke mit den Notenbanken dieser Länder besondere
 Vereinbarungen getroffen worden.
Für den Auslandsgiroverkehr der Reichsbank gilt folgendes:
I..Die für den Auslandsgiroverkehr geltenden Schecks können zugunsten jeder
Person oder Firma im Bestimmungsland ausgestellt werden, nach Großbri-‘annien
 und nach den Vereinigten Staaten von Amerika jedoch nur zugunsten
von Bank firmen. Eine kurze Angabe des Verwendungszwecks auf den Schecks
‘insbesondere des Namens desjenigen, zu dessen Gunsten der Betrag zu verwenden
 ist) wird an die Zahlungsempfänger von der Reichsbank weitergegeben.
Die Schecks sollen in der Regel über die Währung des Bestimmungslandes
 lauten; es sind aber auch Schecks über Reichsmark zugelassen, wenn
ler Gegenwert in der Währung des Zahlungslandes gutgeschrieben werden soll.
Der Reichsbank ist neben dem Originalscheck (Abschnitt A) die damit ver-5undene
 2. Ausfertigung (Abschnitt B) jedes Schecks zu übergeben. Beide
Exemplare sind — unter Beidrückung des Firma- usw. Stempels — besonders
zu unterschreiben; der übrige Text der zweiten Ausfertigung kann im Durchschreibeverfahren
 hergestellt werden.
Überweisungen, die zurückgenommen, weil sie nicht ausgeführt werden können,
werden mit dem dafür belasteten Reichsmarkbetrag abzüglich einer Gebühr
von 1 RM dem Auftraggeber, der außerdem die Kosten etwaiger Rückfragen
zu tragen hat, wieder gutgebracht. \
Die Aufträge werden seitens der Reichsbank im Verkehr mit den Vereinigten
Staaten von Amerika auf Wunsch durch Kabel- oder Funkbrief gegen eine
vesondere Gebühr von 8 RM, im Verkehr mit den übrigen Ländern brieflich
nicht telegraphisch) an die ausländische Notenbank weitergegeben. Die Reichsank
 übernimmt keinerlei Gewähr dafür, daß die Überweisungen innerhalb
ıiner bestimmten Frist zur Gutschrift oder Auszahlung gelangen.
Die Umrechnung des in ausländischer Währung zur Überweisung aufgegebenen
Betrages in Reichsmark oder umgekehrt die Umrechnung von Reichsmark in
die ausländische Währung erfolgt zum Berliner Briefkurse des Tages, an dem
der Scheck bei der Reichsbank bis 12 Uhr (Sonnabends bis 11 Uhr) eintrifft.
Findet am Einreichungstag eine Notierung der Devisenkurse in Berlin nicht
statt, so ist die nächstfolgende Berliner amtliche oder von der Berliner Belingungsgemeinschaft
 für den Wertpapierverkehr ermittelte Notiz maßgebend.
Der Reichsmarkbetrag wird dem Girokonto des Auftraggebers belastet. Von
Jieser Belastung wird er mittels des Abschnittes C des Scheckformulars benachzichtigt.
 Solange der bearbeitenden Reichsbankanstalt der sich ergebende
Reichsmarkbetrag noch nicht bekannt ist, wird auf dem Konto ein Betrag in
ungefährer Höhe des Gegenwertes der Überweisung gesperrt.
Im übrigen gelten für den Auslandsgiroverkehr die allgemeinen Bestimmungen
über den Giroverkehr mit der Reichsbank sinngemäß.
In den Bestimmungen der Reichsbank über den Auslandsgiroverkehr
sind die für jedes Land geltenden besonderen Vorschriften übersichtlich
angegeben.

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