VI. Das Inkassogeschäit.

Wer einen Wechsel oder einen Scheck auf einen anderen Platz als
seinen Wohnort erhalten hat und ihn nicht diskontieren oder weiter in
Zahlung geben kann oder will, muß ihn zum Inkasso (Einzug) geben.
Mittels Postauftrag ist dies recht kostspielig, Man zieht daher
andere Wege vor. Fast alle Banken und Bankfirmen betreiben das Inkassogeschäft
 und suchen durch niedrige Sätze möglichst viel Material
zu erhalten, Weichen die Tarife der Bankfirmen auch voneinander ab, so
sind doch überall die Gebühren nach oben begrenzt durch die von der
Reichsbank und der Post in Anrechnung gebrachten Sätze, Zum Inkasso
werden hauptsächlich gegeben:
1. kurzfristige Bankwechsel, d. h. Wechsel auf Bankplätze, bei denen
der Diskontsatz unter das Diskontminimum der Reichsbank fällt
(s. a. den Absatz „Diskontgeschäft“),
2. Wechsel auf Nebenplätze, d. h. auf Orte, an denen die Reichsbank
— oder, wenn eine Privatnotenbank in Betracht kommt, auch diese
— eine Filiale nicht besitzt,
3. Wechsel, die nicht diskontiert werden können, weil der Inhaber
keinen Diskontkredit besitzt, oder weil der Wechsel einen Formfehler
aufweist,
4. Auslandswechsel, die auf Reichsmark lauten,
5. Devisen, die an der Börse nicht lieferbar sind, z. B. weil der Zahlungsort
 nicht den Usancen gemäß ist,
6. Schecks, Quittungen, Anweisungen usw.,
7. Konnossemente.

Die Übertragung erfolgt nicht immer mittels Prokuraindossament
 („Wert zum Einzug [Inkasso]“), sondern auch durch reguläres
Begebungsindossament, was für den Indossatar den Vorteil
hat, daß er den Wechsel diskontieren kann. Dies wird er tun, wenn er
kurz vor Ultimo, wenn das Geld teuer ist, größere Wechsel erhält, die
noch einige Tage zu laufen haben. Selbst wenn Minimaltage in Anrechnung
 kommen, wird das Diskontieren sich oft noch vorteilhafter erweisen,
als Geld über den Ultimo hinaus für einige Tage leihweise zu nehmen.
Die Inkassobedingungen einiger Banken geben in betreff der Art des
Giros bestimmte Vorschriften.
Da das Inkasso- oder Prokuraindossament nur ein Mandatsverhältnis
zwischen Indossant und Indossatar begründet und bei einem Konkurse

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