Reichsmark zahlbar sind. Wechsel und Anweisungen dürfen frühestens
14 Tage vor Fälligkeit eingereicht werden. Sie können bei den Bankanstalten
 von Personen und Firmen, die zu ihrem Geschäftsbezirke gehören,
 an jedem Werktage vormittags während der Geschäftsstunden zur
Einziehung (als Auftragspapiere) übernommen werden. Sie müssen.
 formell in Ordnung und, soweit erforderlich, auch richtig versteuert
zein,.
Als Auftragspapiere werden ferner im Inland ausgestellte Schecks übernommen,
 wenn
a) sie den Anforderungen der $$ 1, 2 und 7 des Scheckgesetzes entsprechen,
b) sie auf Orte lauten, auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft (Bank- und
Inkassoplätze),
:) ihre Übertragung nicht etwa vom Aussteller durch die Worte „nicht an Order“
oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt ist,
4) sie nicht vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt
 sind.
Unter gewissen Voraussetzungen können auch Schecks zur Einziehung übernommen
 werden, die zwar nicht auf Bank- oder Inkassoplätze gezogen sind, dort aber bei
ajner auf dem Scheck angegebenen Zahlstelle eingezogen werden können.
Schecks, die über ausländische Währung lauten, jedoch in Deutschland zahlbar
sind, können zwecks Einziehung des Gegenwerts in Reichsmark angenommen werden.
Schecks, die statt des zulässigen Vermerks „nur zur Verrechnung‘ diesen Vermerk
mit einem Zusatz wie z. B. „nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)“ tragen, werden
zur Einziehung nicht angenommen.
Wechsel sowie Anweisungen und Schecks, soweit sie an Order lauten, sind mit
3iro an die Bankanstalt des Zahlungsorts und dem Zusatze „Zum Inkasso“ zu versehen.
 Das vereinfachte Indossament ist zulässig.
Auftragswechsel und -schecks werden bezüglich der Präsentation und Protesterhebung
 ebenso behandelt, wie angekaufte Wechsel und Schecks, Die Schecks sind
mit einer Erklärung einzureichen, durch welche die Reichsbank von der rechtzeitigen
Vorlegung und Protesterhebung entbunden wird. Diese Erklärung muß auch bei den
Wechseln abgegeben werden, deren rechtzeitiges Eintreffen am Zahlungsort wegen
Kürze der Laufzeit zweifelhaft ist.
Die Einziehung von Beträgen, die der Generalagent für die Reparationszahlungen
'ür Sachlieferungen zu zahlen hat (Reparationsscheine, Reparationswechsel), wird von
den Bankanstalten kostenfrei übernommen.
Aufträge, die einer Bankanstalt von Personen oder Firmen außerhalb ihres Geschäftsbezirks
 unmittelbar zugehen, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände
 ausnahmsweise unter Berechnung einer besonderen Zuschlagsgebühr ausgeführt.

Eine Benachrichtigung über den Eingang der Auftragspapiere findet nicht statt.
Es ist vielmehr im Geschäftslokal der Bank deshalb anzufragen und Verfügung über
den Betrag zu treffen. Der Gegenwert der von Girokontoinhabern eingereichten Auf-;ragspapiere
 wird nach Eingang ohne weiteres gutgeschrieben.

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