Die Reichsbänk läßt sich auf solchen telegraphischen Verkehr nicht ein,
kauft aber von Girokontoinhabern der Reichsbank Schecks, die die
Unterschriften von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Personen.
 oder Firmen tragen, den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen
 und auf‘ Orte lauten, auf die die Reichsbank Wechsel ankauft.
Ausgeschlossen vom Ankauf bleiben Schecks:
die auf die Reichsbank gezogen sind,
die auf Bezogene lauten, die ein Girokonto bei der Reichsbank nicht besitzen,
die am Ankaufsorte zahlbar sind, Ve
die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gzestellt sind, deren Übertragung
aber der Aussteller durch die Worte „nicht an Order“ oder durch einen
gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat,
die eine Zahlungsfrist enthalten,
die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstage in Umlauf gesetzt sind,
die statt des zulässigen Vermerks „Nur zur Verrechnung“, diesen Vermerk
 mit einem Zusatz, wie z. B. „nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)‘
tragen,
die im Einzelbetrage über mehr als 3000 RM lauten.
Als Inkassogeschäft betrachtet die Reichsbank auch die Einlösung von
Zins- und Dividendenscheinen, für die sie, im Gegensatz zu
anderen Banken, Gebühren berechnet. Es wird hierauf im Abschnitt
„Kapitalverwaltung“ noch zurückzukommen sein.
Ein Inkassogeschäft kommt vielfach auch in der Weise vor, daß die
Bank Listen mit Quittungen erhält, deren Gesamtbetrag sie dem Einreicher
 gutbringt, während sie die Beträge der einzelnen Quittungen dem
Kunden, auf den sie lauten, belastet (s. a. S. 140f. und S. 192). Auf Grund
seines Dauerauftrages erhält der Zahlungsleistende die Quittung
von seiner Kontostelle (Bank, Sparkasse, Postscheckamt) zugesandt. Für
den die Zahlung Leistenden ist bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen
 dieses Verfahren viel einfacher, als wenn er jedesmal den Auftrag
erteilen müßte. Dem Geldempfänger erwächst eine Arbeitsersparnis insofern,
 als er den Vorgang der Auftragserteilung mit dem der Quittungsleistung
 zusammenziehen kann. Es handelt sich also um wiederkehrende
Zahlungen (Zinsen, Gebühren, Abgaben), von gleichem oder wechselndem
Betrag, zahlreicher Schuldner an einen Gläubiger. Die Überweisung geht
den gleichen Weg wie sonst die Überweisung, jedoch in umgekehrter Folge.
Daher nennt man dieses Einziehungsverfahren rückläufige Überweisung.).

1) S. a. 0. Schoele, Wiederaufleben des Einzugsverfahrens. Zahlungsverkehr
und Bankbetrieb XI, 4.

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