35 000 RM vor. Die Barren im Werte von etwa 35 000 RM entsprechen
Jen am Londoner Goldmarkt gebräuchlichen Barren von 12,44 kg. Von
den kleinen Barren zu etwa 1000 RM hat die Reichsbank ebenfalls größere
Vorräte, da sie Barren dieses Umfanges früher vielfach an die Industrie
abgegeben hat,
Über Abgabe von Gold seitens der Reichsbank sagte der Reichsbankpräsident
 in seiner Vernehmung vor dem Enqueteausschuß (Die
Reichsbank, V. Unterausschuß. Berlin 1929): „Es ist nicht nur Überzeugung,
 sondern absoluter Wille und Praxis der Reichsbank, daß sie
selbstverständlich zur Aufrechterhaltung der Währung in jedem Augenblick
 bereit ist, Gold abzugeben, wenn sie keine Devisen abgeben kann.“
Haupt käufer für Gold ist in Deutschland die Reichsbänk. Nach 8 22
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ist sie verpflichtet, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen,
 Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes
 vom 9. Juli 1873, das das freie Prägerecht für Goldmünzen schuf:
Privatpersonen wird das Recht verliehen, auf denjenigen Münzstätten,
die sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke
 für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten
 nicht für das Reich beschäftigt sind. Aus 1 Pfund fein Gold sollten
 Goldmünzen im Betrage von 1395 M geprägt werden unter Berechaung
 von 3 M Prägegebühren; der Einlieferer erhielt also 1392 M, d..h.
den gleichen Betrag wie bei der Reichsbank. Da aber die Reichsbank den
Gegenwert sofort nach erfolgter Prüfung zahlt, auf das auf dem Transport
 befindliche Gold sogar zinsfrei Vorschüsse gewährt!) (s. a. S. 233),
die Münze hingegen die von ihr gegen eingeliefertes Metall geprägten
Goldstücke erst nach Monaten aushändigte, so wanderte alles ins Land
sinströmende Gold zur Reichsbank, die, als die einzige Private, die Präzungen
 bei den Münzanstalten nach Bedarf vornehmen ließ.
Die allgemeinen Richtlinien für den Goldbarrenankauf der Reichsbank
sind folgende:
Gold in Barren. das einen Feingehalt von wenigstens 800/1000 hat,
kann, wenn der Feingehalt durch Beibringung von Probierscheinen einer
deutschen Münzstätte oder staatlichen Probieranstalt nachgewiesen wird,

1) Über die Gewährung von Goldvorschüssen ist seitens der Reichsbank von Fall
zu Fall entschieden worden. Wurde ein Goldvorschuß in Anspruch genommen, SO
war Sicherheit in Effekten oder Wechseln zu hinterlegen, deren Wert den Vorschuß
 um 10 9/9 übersteigen mußte.

Ay