das Fundament der gesamten bankgeschäftlichen Tätigkeit. Für Umfang
und Art der Kreditgewährung ist — Erstklassigkeit des Schuldners vorausgesetzt
 — die Liquidität der Bank bestimmend, d. h. das Verhältnis
von leicht flüssig zu machenden Aktiven zu den Verpflichtungen der Bank.
Thre Aktiva müssen so beschaffen sein, daß sie den an sie herantretenden
Ansprüchen voll genügen kann. Der Bankkredit überträgt leihweise Kapital
 an denjenigen, dem es an Kapital mangelt, der aber geschäftstüchtig,
ehrlich und fleißig ist und damit die Garantien einer zweckmäßigen Verwendung
 des Kapitals bietet, ;
Läuft bei einer Bank ein Kreditgesuch ein, so wird der Kreditdezernent
zunächst prüfen, wofür der Kredit benötigt wird. Man unterscheidet hier
allgemein: Kredite für Anlagezwecke, Kredite für laufende Betriebszwecke
 und Kredite zur Deckung von Betriebsverlusten oder Überbrückung
 solcher. Mitentscheidend für die Beurteilung der Kreditfähigkeit
 ist auch die Entstehungsursache der Verschuldung.
Aus der Verschiedenheit der Form, in der der Kredit gewährt wird,
ergibt sich eine Verschiedenheit der Kreditgeschäfte, Teils mehr nach
wirtschaftlichen, teils mehr nach rechtlichen Merkmalen lassen sich in
bezug auf den Bankverkehr folgende Arten des Kredits und der
Kreditgeschäfte unterscheiden:
1. Mit Rücksicht auf die Person des Schuldners:
a) der öffentliche Kredit, das ist der des Staates, der Provinzen,
 Gemeinden, Städte, Kreise, überhaupt der Kredit öffentlich-rechtlicher
 Körperschaften. Er kommt in Staats-, Provinzial-, Stadtanleihen
usw. zum Ausdruck,
b) der Privatkredit. Von einem solchen spricht man, wenn eine
einzelne Person oder eine Firma oder Gesellschaft als Schuldner auftritt.
Also wieder zwei Unterabteilungen: Schuldverhältnisse einzelner
physischer Personen und Schuldverhältnisse der gesellschaftlichen
 Wirtschaftseinheiten.
2. Nach der Dauer des Kreditgeschäftes:
a) kurzfristiger Kredit: das Darlehen wird für Tage, Wochen,
höchstens für einige Monate gegeben, und langfristiger Kredit:
die Schuldner schützen sich vor rascher Rückforderung durch lange
Kündigungsfristen und Gewährung des Darlehns auf eine vereinbarte
feste Zeit (Hypothekarkredit),
b) terminierter Kredit und unterminierter Kredit, je
nachdem gleich bei Eingehung des Geschäfts eine Ablauffrist festgesetzt
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