ist (z. B. beim Diskontkredit) oder nicht. Der unterminierte Kredit kan
wieder kündbarer oder unkündbarer Kredit sein.
Da die Länge der Unkündbarkeit des Kreditverhältnisses auf die Dispositionen
 des Gläubigers sowohl wie des Schuldners von großem Einfluß
ist, so spielen diese Momente bei Festsetzung des Zinsfußes eine nicht
unwesentliche Rolle.

3. Nach Art der Sicherstellung des Gläubigers:
a) Personalkredit, Er wird gegeben im Vertrauen auf die wirtschaftliche
 Leistungsfähigkeit und die Ehrlichkeit des Schuldners und kann sein:
ec) einfacher Personalkredit: Nur die Person des Kreditnehmers
 haftet mit ihrem gesamten Vermögen (Blankokredit);
B) kollektiver Personalkredit (Bürgschaftskredit):
Neben dem Kreditnehmer übernehmen noch eine oder mehrere Personen
 (Gesellschaften) eine Garantie für pünktliche Zinszahlung und Rückzahlung
 des Kapitals. Ebenfalls ein. kollektiver Kredit ist
7) der Wechseldiskontkredit insofern, als mindestens 2, meist
aber 3 oder noch mehr Erwerbswirtschaften für die Verbindlichkeit aus
dem Wechsel haften,

b) Realkredit, Die Garantien liegen hauptsächlich in Pfandrechten,
die der Kreditnehmer dem Kreditgeber eingeräumt hat und rechtlich
auch einräumen darf. Der Realkredit, der also auf Grund des Besitzes
des Schuldners gewährt wird, ist:
a) Faustpfandkredit: Die beweglichen Pfänder (Wertpapiere,
 Waren, Nutzungsgegenstände, Edelmetalle usw.) gehen in der
Regel bis zur Zahlung der Schuld in den Besitz, nicht aber auch in das
Eigentum des Kreditgebers über. Erfolgt Rückzahlung des Darlehns
nicht zur vereinbarten Zeit, so kann sich der Gläubiger durch Verkauf
des Pfandes schadlos halten.
ß) Hypothekarkredit: Das Pfandobjekt bleibt, mit dem Betrage
der Forderung belastet, im Besitz des Schuldners, Der Gläubiger kann
erst dann Hand auf das verpfändete Objekt legen, wenn der‘ Schuldner
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und Klage erhoben ist. Da
e8 sich um ein unbewegliches Pfand handelt, so nennt man diesen
Kredit auch Immobiliarkredit und stellt ihm gegenüber den M obiliarkredit,
 bei dem die Sicherung in Wertpapieren, Wechseln,
Waren usw. besteht.
4. Nach dem Verwendungszweck der durch Kredit erlangten Güter:

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