schen den Parteien abgeschlossene Geschäft verzeichnet ist 1). Den Kontokorrentvertrag
 zwischen Bank und Kunden finden wir zuerst im Beginn
des 17. Jahrhunderts.
Bei der im Jahre 1609 gegründeten Amsterdamer Wisselbank
hatten Kaufleute ihr Konto, auf dem Zahlungen und Entnahmen gebucht
wurden. Gewählt wurde bei dieser Bank der einfache Weg der Umschreibung
 (Giroverkehr). Kontokorrentvertrag und Giroverkehr sind im
modernen Handel zu großer Bedeutung gelangt.
Die Entwicklung gipfelt in Deutschland in den 88 355—857 des HGB.
Im 8 355 des HGB. heißt es: „Steht jemand mit einem Kaufmann derart
 in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt
 und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung
 des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses
ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige,
 welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von
dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen,
auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Der Rechnungsabschluß
 geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige,
 welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung
 beanspruchen kann,“
Zum Wesen des Kontokorrentvertrages gehört hiernach:
1. daß die einzelnen Forderungen nicht für sich allein geltend gemacht
werden, sondern daß am Schluß der Rechnungsperiode festgestellt wird, wer
von beiden Teilen Gläubiger ist, und wieviel jeder zu fordern hat. Durch
die gegenseitige Feststellung des Saldos werden die bisherigen Einzelforderungen
 getilgt, und es tritt an ihre Stelle eine neue Forderung: der Saldo;
2. auf beiden Seiten müssen. Geldforderungen entstehen; trifft z. B.
jemand mit seinem Wein- oder Zigarrenhändler die Vereinbarung, daß er
vierteljährlich a conto seiner Käufe eine bestimmte Summe zahlen werde,
so ist dies kein Kontokorrentverhältnis;
3. mindestens einer der Vertragschließenden muß Kaufmann sein.
Zweck des Kontokorrents ist, die aus einem dauernden Geschäftsverkehr
 sich ergebenden Beziehungen zu vereinfachen und die Vielheit der
1) S. 0. Prausnitz, Die Forderungsverrechnung. Marburg 1928. S. 82.
Slaski, Danziger Handel im 15. Jahrhundert. Heidelberger Dissertation 1915.

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