gegenseitigen Ansprüche durch periodische Feststellung eines einzigen
Forderungspostens zu ersetzen. Der größte Teil aller Bankkredite wird
in Form des Kontokorrentkredits gewährt. Der Kontokorrentverkehr gibt
der Bank die Möglichkeit, ständig zu beobachten, wie sich das Geschäft
des Kunden entwickelt, wie die Zahlungen eingehen, wie andererseits der
Kontoinhaber seinen Verpflichtungen nachkommt. Auf Grund dieses Bildes
 wird seitens der Bank Kredit eingeräumt oder ein bereits bestehender
Kredit erweitert,
Der Kontokorrentvertrag zwischen der Bank und dem Kunden wird
meist formlos in der Weise abgeschlossen, daß der Kunde die Kontokorrentbedingungen
 der Bank unterzeichnet. In diesen „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen !)“ werden die Rechte der Bank und die Pflichten
des Kunden festgelegt. Über das Pfandrecht an den Wertpapieren der
Kunden, über Ausführung von Börsengeschäften, über Einziehung von
Schecks und Wechseln, über Aufbewahrung von Wertpapieren, über die
Aushändigung der Depots beim Tode des Kunden, über den Gerichtsstand
 für die aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten
usw. usw. werden Bestimmungen getroffen. Banken und Bankiers fordern
 daher Bestätigung ?) und sehen hiervon nur ab bei reinen Depositenkonten,
 für die besondere, weniger umfangreiche Bestimmungen (s. unter
Depositenverkehr) bestehen.

Geschäftsbedingungen einer großen Privatbankfirma,
Für den Verkehr zwischen mir und meinen Geschäftsfreunden sind
folgende allgemeine Bedingungen maßgebend:
1. Der Abschluß der laufenden Rechnungen erfolgt zu den mir angemessen er-!)
 S. a. Otto Bernstein, Die Geschäftsbedingungen der Bankiers und ihre
rechtliche Bedeutung. Bank-Archiv IV S. 166—171. Fritz Rademacher ;
Die Praxis der Verstempelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken
in der Zeitschrift f, handelswissenschaftl. Forschung VII, 12. S ontag, Die Geschäftsbedingungen
 im Verkehr der Banken und Bankiers mit ihrer Kundschaft.
Bank-Archiv III, 11. Ferdinand Regelsberger, Die rechtliche Bedeutung
der sog. Geschäftsbedingungen der Bankiers für die Kontokorrentverträge, Bank-Archiv
 V, 15. Alfred Neustätter, Die Kontokorrentbedingungen der Banken.
Stuttgart 1921. Dort ausführliches Literaturverzeichnis.
2) Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 2, Oktober 1928 ist die Bescheinigung
 eines Kunden, die Geschäftsbedingungen der Bank „e m pfangen“ zu
haben, stempelfrei, Wendungen dagegen, wie „gesehen“ oder „Kenntnis
genommen“ machen die Urkunde auf Grund des Preußischen Stempelsteuergesetzes
 stempelpflichtig.
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