scheinenden Zeiten, zum mindestens auf den Schluß eines Kalenderjahres. Ich bin
berechtigt, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben,
 soweit nicht eine Kündigungsfrist, die stets eine beiderseitige ist, ausdrücklich
 schriftlich vereinbart wurde, Auch bei Bestehen einer solchen Frist bin ich zu
einer sofortigen Aufhebung der Geschäftsverbindung berechtigt, wenn der Kunde
nicht innerhalb einer von mir bestimmten Frist die von ihm gestellte Deckung
soweit ergänzt, daß sie mir dieselbe Sicherheit wie bei ihrer Bestellung bietet, oder
wenn sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, insbesondere
wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder erklärt, sie einstellen zu wollen, wenn
von ihm angenommene Wechsel zu Protest gehen oder eine Zwangsvollstreckung
gegen ihn vorgenommen wird, oder wenn der Kunde über sein Vermögen unrichtige
Angaben gemacht hat. Mache ich von diesem Recht Gebrauch, so wird der sich aus
meinen Büchern zu meinen Gunsten ergebende Saldo sofort ohne voraufgegangene
Kündigung fällig und zahlbar, auch ist eine etwaige Giro- oder Bürgschaftsverpflichtung
 auf wein Verlangen sicherzustellen. Ich kann nach meinem Ermessen für
einen eingeräumten oder zugesagten ungedeckten Kredit sowie für mir gegebene
Akzepte, Avale oder Bürgschaften jederzeit Sicherstellung in voller Höhe fordern. Im
Falle einer Sicherungsabtretung zu meinen Gunsten hat der Abtretende mir stets
für die Kosten der Rechtsverfolgung der abgetretenen Forderung aufzukommen. Die
Berechnung von Versendungsspesen, Porti, Stempel, Telegrammgebühren, auswärtigen
 Telephon- und sonstigen Spesen behalte ich mir vor,
Devisenkredite sind mangels anderweitiger Vereinbarung stets in der Währung
zurückzuerstatten, in welcher ich sie gegeben habe; nehme ich sie in einer anderen
Währung zurück, so trägt der Geschäftsfreund sämtliche mit der Umlegung der
Devisen verbundenen Kosten, Spesen und etwaige Kursverluste.
Ich bin berechtigt, jederzeit eine Veränderung in den Zins- und Provisionssätzen
sowie in den Abrechnungsperioden eintreten zu lassen und von einer Verzinsung der
Konten abzusehen.
2, Sämtliche wie immer bezeichneten Konten meiner Geschäftsfreunde, gleichgültig
 auf welche Währung sie lauten, mit Ausnahme der für Börsentermingeschäfte
geführten Sonderkonten, gelten als Teile des einheitlichen Kontokorrents; ich bin
jedoch berechtigt, die einzelnen Salden dieser Konten selbständig einzuklagen und
für bestimmte Zwecke Konten außerhalb der Jaufenden Rechnung einzurichten. Bei
Führung mehrerer Konten bin ich nicht verpflichtet, die Sollzinsen des einen Kontos
durch die Habenzinsen des anderen Kontos auszugleichen.
Enthält das Konto meines Geschäftsfreundes Forderungen aus Börsenzeitgeschäften,
 so werden bei der jeweiligen Saldofeststellung zuerst die aus diesen Geschäften
stammenden Posten gegeneinander aufgerechnet; das hiernach für mich oder meine
Geschäftsfreunde aus Börsenzeitgeschäften noch verbleibende Guthaben wird bei der
weiteren Aufrechnung in erster Reihe getilgt. Die schriftliche Anerkennung der
jeweiligen Kontokorrentauszüge oder die Nichterhebung eines Widerspruchs gegen
sie binnen 2 Wochen nach Empfang gilt als Bestätigung, daß die Aufrechnung in der
vorgedachten Art genehmigt und tatsächlich eingetreten ist.
Kunden, die bei mir ein Konto in fremder Valuta unterhalten, unterwerfen sich
dieserhalb allen Maßnahmen und Rechtsnachteilen, die mein entsprechendes Konto
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