im Auslande berühren. Die mit der Haltung dieses Kontos verbundene Gefahr jeglicher
 Art geht zu Lasten des Kunden. ;
8. Erinnerungen gegen meine Rechnungs-Abschlüsse und Aufstellungen von Wertpapieren
 müssen binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen, gegen sonstige Abrechnungen
 und Anzeigen der von mir ausgeführten Geschäfte binnen einer Ausschlußfrist
 von 8 Tagen, von der Zustellung des bezüglichen Schreibens oder Telegramms
an, erfolgen. Erinnerungen gegen Börsenausführungen müssen sofort nach Empfang
der betreffenden Anzeige (und zwar von auswärts telegraphisch) geschehen. Erinnerungen
 wegen Nichtausführung müssen (und zwar von auswärts telegraphisch) an
demjenigen Tage erfolgen, an dem meine briefliche Ausführungsanzeige bei regelmäßigem
 Postverkehr dem Kunden hätte zugehen können. Nach Ablauf obiger
Fristen gelten die Abschlüsse, Rechnungen und Anzeigen sowie die Nichtausführung
als genehmigt.
4. Alle für Rechnung eines Geschäftsfreundes, auch durch Selbsteintritt oder als
Eigenhändler, ausgeführten Börsengeschäfte unterliegen den Bedingungen derjenigen
Börse, nach deren Usancen sie abgeschlossen worden sind, sowie den Abmachungen
der Bankiervereinigungen. Zwischen mehreren in Frage kommenden Börsenplätzen
treffe ich mangels anderweitiger Weisung des Auftraggebers die Wahl auf dessen
Gefahr.
Für Geschäfte in Kuxen und amtlich nicht notierten Werten gelten die hierfür
von der Ständigen Kommission des Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes
 (E. V.) jeweilig festgesetzten Usancen, die sich, soweit Kuxe in Beträacht
 kommen, mit den Essen-Düsseldorfer Börsengebräuchen decken.
Nachträgliche Berichtigungen im amtlichen oder im Hertelschen Kursbericht sowie
Irrtümer bei der Abrechnung berechtigen mich zur einer entsprechenden Abänderung
der bereits erteilten Abrechnungen.
Die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen für Börsengeschäfte einschließlich
 der Börsenzeitgeschäfte finden auch für börsenmäßige Geschäfte in Waren entsprechende
 Anwendung.
5. Alle mir zugehenden Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,
Wechseln, Schecks, Devisen oder Sorten bin ich berechtigt, als Selbstkontrahent auszuführen.
 Einer ausdrücklichen Anzeige gemäß 8 405 HGB. bedarf es nicht. In
jedem Falle bin ieh berechtigt, die regelmäßigen Unkosten, insbesondere die üblichen
Makler- und Stempelgebühren, auch in Pauschalbeträgen zu berechnen. Bei Geschäften
 in amtlich nicht notierten Werten behalte ich mir ohne Rücksicht auf den Wortlaut
 der beim Geschäftsabschluß gebrauchten Erklärungen das Recht der Netto-Aufgabe
 mit der Wirkung vor, daß solche Abschlüsse als meine Eigengeschäfte gelten,
wenn nicht der Kunde beim Geschäftsabschluß ausdrücklich erklärt hat, daß er eine
Netto-Aufgabe nicht wünscht.
Die Ausführung der Aufträge erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Konten ein
ausreichendes Guthaben aufweisen, andernfalls behalte ich mir vor, das Geschäft
ganz oder teilweise zu stornieren oder aber den ohne meine Zustimmung entstandenen
Debetsaldo zuzüglich Zinsen, Provision und Spesen zurückzuverlangen. Wenn mir
Aufträge, Wertpapiere, Währungsguthaben usw. aus Depot, zu Lasten Stückekonto,
zu Lasten Währungs-Rechnung oder ähnlichen Rechnungen zu verkaufen. erteilt wer-289

