den, so kann ich nicht vor Ausführung des Auftrages in eine Prüfung darüber eintreten,
 ob die so bezeichneten Werte sich tatsächlich im Depot befinden, bzw. dem
Kunden in der betreffenden Rechnung gutstehen. Werden solche Aufträge, wozu ich
mich für berechtigt halte, ohne entsprechende Prüfung bei mir durchgeführt, so
treffen alle hieraus etwa entstehenden nachteiligen Folgen meinen Kunden; insbesondere
 ist dieser zur Lieferung der verkauften Stücke verpflichtet. Vorstehendes gilt
auch insbesondere bei ungenauer Angabe seitens des Auftraggebers, ob es sich bei
den zu verkaufenden Wertpapieren um alte, junge oder jüngste Stücke handelt. Ich
bin berechtigt, alle Börsenaufträge, wenn nicht im einzelnen Fall Gegenteiliges festgelegt
 ist, auch nach Festsetzung der Notiz auszuführen, des weiteren bei Papieren
mit variabel notierten Kursen zu variabler Notiz, insoweit der Nennbetrag des Auftrages
 dies zuläßt.
Börsenaufträge müssen Gegenstand und Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen
lassen, auch den Nennbetrag der aufgegebenen Werte zahlenmäßig enthalten; Abänderungen,
 Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet
sein: Alle Folgen eines Verstoßes hiergegen trägt der Kunde, Erscheint mir der
Inhalt eines gleichwie erteilten Auftrages zweifelhaft, so bin ich befugt, ihn nach
bestem Ermessen auszulegen oder den Auftrag nicht auszuführen.
Telegraphische und telephonische, zeitlich nicht beschränkte Aufträge zur Ausführung
 von Börsengeschäften gelten, falls sie am Tage des Telephongesprächs oder
des Eintreffens des Telegramms nicht oder nicht in voller Höhe ausgeführt werden
können, als erloschen, sofern dieser Tag ein Börsentag war. Briefliche, zeitlich nicht
beschränkte Aufträge zur Ausführung von Börsengeschäften bin ich berechtigt, falls
sie am Tage des Eingangs des Briefes nicht oder nicht in voller Höhe ausgeführt
werden können, am nächsten Börsentage auszuführen, Ich behalte mir jedoch das
Recht vor, alle Aufträge auch als bis auf Widerruf erteilt vorzumerken. Alle Aufträge,
 einschließlich der bis auf Widerruf erteilten, erlöschen mit Ablauf des betreffenden
 Kalendermonats, wenn ich nicht in meiner Empfangsbestätigung erkläre,
daß ich den Auftrag bis auf ausdrücklichen Widerruf und nicht nur bis Monatsende
vorgemerkt habe. Ich übernehme keine Gewähr dafür. daß Börsenaufträge noch am
Tage des Eingangs ausgeführt werden.
Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind,
übernehme ich keine Haftung für die Ordnungsmöäßigkeit der an Stelle der Aktien
gelieferten Kassenquittungen und für die spätere Lieferung der Aktien selbst.
6. Bei schwebenden Börsentermingeschäften hat der Geschäftsfreund spätestens
am drittletzten Tage vor dem Fälligkeitstage bzw. Liquidationstage bis 11 Uhr vormittags
 mir mitzuteilen, ob er die Abnahme oder Lieferung der Werte oder die Verlängerung
 des Geschäfts wünscht. Kommt eine Einigung über die Verlängerung
nicht zustande, so ist das Geschäft durch Abnahme oder Lieferung zu lösen. Ist das
Geschäft an einer auswärtigen Börse auszuführen, so muß die Mitteilung so zeitig
erfolgen, daß ich meinerseits die in den Börsenbedingungen vorgesehene Erklärungsfrist
 wahren kann. Geht die Mitteilung des Geschäftsfreundes nicht oder nicht rechtzeitig
 ein, so kann ich das Geschäft nach meinem Ermessen verlängern oder durch
Abnahme oder Lieferung der gehandelten Werte lösen.
Ich bin berechtigt, auf schwebende Börsentermingeschäfte Sicherheitsleistung, den
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