gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, zu verlangen. Die Sicherheit ist bei telegraphischer
 Anforderung spätestens an dem der Absendung des Telegramms folgenden
zweiten Werktage, bei schriftlicher Anforderung an dem der Absendung des Schreibens
folgenden dritten Werktage zu leisten, soweit nicht eine andere angemessene Frist
bestimmt wird. Eine kürzere Frist ist angemessen, wenn infolge beträchtlicher Kursveränderungen
 eine ausreichende Sicherheit nicht mehr vorhanden ist; insbesondere
kann ich die sofortige Leistung oder Erhöhung verlangen, wenn ich selbst aus
gleichem Grunde an anderer Stelle Sicherheit zu leisten oder zu erhöhen habe. Wenn
die Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird, bin ich berechtigt, das
Geschäft auch vor dem Stichtage sofort ganz oder in Teilbeträgen glattzustellen.
7. Wertpapiere — mit Ausnahme von Lospapieren —, die ich für einen Kunden
auf Grund eines Kaufauftrags angeschafft oder ihm als Eigenhändler verkauft habe,
bin ich berechtigt, dem Kunden, anstatt sie für ihn in Verwahrung zu nehmen, auf
Stückekonto gutzuschreiben. Der Kunde erwirbt alsdann kein Eigentum an den
Papieren, sondern nur ein Forderungsrecht auf Herausgabe von Stücken gleicher Art
und Zahl. Das gesetzliche Recht des Kunden, gegen Zahlung des Kaufpreises die
Übersendung eines Stückeverzeichnisses nach Maßgabe des $ 3 des Bankdepotgesetzes
vom 22. Juni 1896/21. November 1923 anzufordern, wird hierdurch nicht berührt; ich
bin jedoch in jedem Falle berechtigt, statt der Übersendung des Stückeverzeichnisses
dem Kunden die Papiere selbst herauszugeben oder ihm den Herausgabeanspruch an
die zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle abzutreten.
Ist der Kunde ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte
betreibt, so gilt bei allen auf die Anschaffung von Wertpapieren — mit Ausnahme
von Lospapieren — gerichteten Aufträgen oder Eigengeschäften der Verzicht des
Kunden auf Übersendung des Stückeverzeichnisses als ein für allemal erteilt.
Soweit sich Wertpapiere, die ich für einen Kunden auf Grund eines Kaufauftrages
angeschafft oder ihm als Eigenhändler verkauft habe, für Sammeldepotverwahrung
eignen, und am Verwahrungsplatze Sammeldepots eingerichtet sind, darf ich die
Wertpapiere, mangels anderer Weisung des Kunden, in Sammeldepotverwahrung
nehmen,
8. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern, Irrtümern und Mißverständnissen im
telephonischen und telegraphischen, auch drahtlosen Verkehr, auch insoweit, als sich
der Verkehr zwischen mir und einem Dritten im Auftrage oder im Interesse des
Kunden vollzieht, trifft lediglich den Geschäftsfreund, Ich bin nicht eher verpflichtet,
mir unchiffriert oder ohne Stichwort auf telegraphischem oder telephonischem Wege
zugehende Aufträge auszuführen oder derart gemachte Mitteilungen zu beachten, als
mir eine schriftliche Bestätigung derselben zugegangen ist,
9. In allen Fällen, in denen ich ‚mich der Mitwirkung dritter Personen, Firmen oder
Anstalten bediene, hafte ich nur für deren sorgfältige Auswahl. Dies gilt insbesondere
 bei Aufträgen im Auslande, die stets auf Gefahr des Kunden ausgeführt werden.
10. Bei Aufträgen zu wiederkehrenden Zahlungen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen für den Konto-Inhaber lehne ich eine Verantwortung für rechtzeitige
Ausführung ab.
11. Alle Wertpapiere (auch Sammeldepotanteile), einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine
 und etwaiger Bezugsrechte, insbesondere auch Wechsel und Schecks
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