sungen zugegangen sind. Auch hier erfolgt die Gutschrift vorbehaltlich des Einganges
 des Wertes von dem Aussteller.
15. Ich bin berechtigt, die für meine Geschäftsfreunde bei mir ruhenden Aktien
und sonstigen Urkunden über Gesellschaftsrechte jeder Art in Generalversamm“
lungen nach meinem besten Ermessen selbst zur Ausübung des Stimmrechts zu benutzen
 oder Dritte mit der Vertretung zu beauftragen. Sie erteilen zu solcher
Benutzung hiermit ein für allemal Ihre Einwilligung, deren Einholung mithin im
Einzelfalle nicht erforderlich ist. Sie sind jedoch befugt, meine Berechtigung für
den einzelnen Fall durch rechtzeitige Benachrichtigung außer Kraft zu setzen.
16. Den Einzug von Wechseln, Schecks und sonstigen Dokumenten übernehme ich
nur auf Gefahr des Einsenders ohne Haftung für die mir bezeichneten oder von mir
ausgewählten dritten Inkassostellen; soweit hierbei eine Versendung der Wechsel,
Schecks usw. stattfindet, geht diese ebenfalls auf Gefahr des Auftraggebers. Gutschriften
 von Wechseln und Schecks erfolgen nur vorbehaltlich des ordnungsmäßigem
Eingangs, auch wenn dies in der Aufgabe nicht ausdrücklich erwähnt wird.
17. Bei der Einziehung von Wechseln und Schecks auf Nebenplätze, auf Plätze in
Ländern, in denen ein gesetzliches Moratorium erlassen ist, und ausländische Plätze
kann ich eine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung‘
oder sonstige wechsel- oder scheckmäßige Behandlung nicht übernehmen. Solche
Wechsel sind daher nicht eher als eingegangen zu betrachten, als bis ich davon Anzeige
 gemacht habe. Sämtliche Wechsel müssen mit dem gesetzlichen Stempel versehen
 sein; bei ungestempelten oder nicht richtig gestempelten Wechseln lehne ich
die Protestverbindlichkeit ab’ und behalte mir vor, jede dadurch sofort oder später
veranlaßte Ausgabe meinem Auftraggeber zu berechnen. Ich bin befugt, die bei mir
im Depot ruhenden Wechsel mangels anderweitiger Weisung bei Verfall zur Zahlung
vorzulegen und eintretendenfalls mangels Zahlung protestieren zu lassen und zu
solchem Zwecke auswärts zahlbare Wechsel entsprechende Zeit vor Verfall an meine
Geschäftsireunde zu senden. Wenn ich den Auftrag erhalte, Wechselakzepte einzuholen,
 so übernehme ich keine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des:
Akzepts. Erhalte ich nichtakzeptierte Wechsel zur Gutschrift, Einziehung, Diskontierung
 oder als Depot, so gelten zugleich auch die der Wechselziehung zugrunde
liegenden Forderungen als an mich abgetreten; ich bin berechtigt, nachträglich die
Ausstellung einer Abtretungsurkunde zu verlangen und namens des Ausstellers dem
Bezogenen den Übergang der Forderung auf mich anzuzeigen; das Vorstehende findet
entsprechende Anwendung auf eigene Wechsel und Schecks, die mir mit oder ohne
Giro übergeben werden. .
Zur Einlösung von Wechseln, die bei mir zahlbar gestellt sind, bin ich berechtigt,
aber nur dann verpflichtet, wenn ich einen besonderen Auftrag zur Einlösung erhalten
 habe und bei Verfall Deckung vorhanden ist.
18, Falls die im Laufe des Geschäftsverkehrs an mich girierten Wechsel mit
Protest mangels Annahme, Sicherstellung oder mangels Zahlung zurückkommen, bin
ich berechtigt, deren Betrag nebst Kosten — ohne Rücksichtnahme auf das bestehende
 Rechtsverhältnis — von meinem Vormann und von jedem einzelnen Wechselverpflichteten
 im Wege des Wechselregresses auch dann zu fordern, wenn die Belastung
 des Betrages auf Rechnung erfolet ist.

nm

EFF