Ich bin befugt, von mir diskontierte Wechsel zurückzubelasten, sofern die Auskunft
 über einen Wechselverpflichteten mir dies rätlich erscheinen läßt; ebenso darf
ich im Falle der Auflösung des Kontokorrentverhältnisses die gesamten laufenden
Wechselverbindlichkeiten des Kunden zur Zurückbelastung bringen.
19. Schecks müssen mir so rechtzeitig zugehen, daß ihre Einziehung noch vor
Ablauf der gesetzlichen Frist im regelmäßigen Geschäftsgange ohne Zuhilfenahme
von besonderen Eilmitteln besorgt werden kann. Bei Schecks auf Nebenplätze wird
jede Verbindlichkeit für Innehaltung der Vorlegungsfrist abgelehnt, ebenso für
Schecks, die auf Bezogene außerhalb Breslaus lauten und laut Aufdruck durch Dritte
kostenfrei einzuziehen sind. Alle mir zugehenden Schecks übernehme ich nur zur
Einziehung; eine vor Eingang des Gegenwerts erteilte Gutschrift ändert hieran nichts.
20. Für die Echtheit, Vollgültigkeit und Vollständigkeit der im Auftrage meiner
Kunden eingelösten Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine, Frachtbriefe, Hypotheken-
 oder Grundschuldbriefe und sonstigen Dokumente übernehme ich keine Gewähr;
 auch hafte ich nicht für Irrtümer bei der Auslegung von Fachausdrücken
oder bei der Übersetzung ins Deutsche oder in eine fremde Sprache, Für Art, Menge
und Beschaffenheit der in den Urkunden erwähnten Waren und für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Verkäufers oder sonst Verpflichteten übernehme ich keinerlei
Gewähr.
Werde ich beauftragt, auf Grund eines Akkreditivs, Kreditbriefes oder sonstigen
Ersuchens Auszahlungen an einen Dritten zu leisten, ohne hiergegen Dokumente aufzunehmen,
 so bin ich berechtigt, falls der Akkreditierte mir oder dem mit der Auszahlung
 beauftragten Beamten nicht persönlich bekannt ist, die Zahlung an denjenigen
 zu leisten, der sich durch einen Ausweis als der zur Empfangnahme der
Zahlung Berechtigte legitimiert. Ich bin jedoch nicht verpflichtet, die Echtheit des
Ausweises sowie das Rechtsverhältnis zu prüfen, auf Grund dessen das Akkreditiv
gestellt worden oder der Vorzeiger in den Besitz des Ausweises gelangt ist,
Bei Akkreditierungen bin ich zu Mitteilungen davon an den Begünstigten nicht
verpflichtet, wenn mir nicht ein besonderer Auftrag dazu erteilt ist. Wenn eine
Akkreditierung jedoch auf bestimmte Zeit unwiderruflich angeordnet oder sonst als
„bestätigte‘“ Akkreditierung kenntlich gemacht ist, bin ich auch ohne besondere Anweisung
 berechtigt, dies dem Begünstigten in einer mich verpflichtenden Weise zu
bestätigen und dem Auftraggeber die dafür übliche Gebühr zu belasten.
Den Auftrag, einem Kontoinhaber einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder
zur Verfügung zu halten, darf ich durch Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten
ausführen, es sei denn, daß ein besonderer anderweitiger Verwendungszweck in dem
Auftrag angegeben oder aus dem Auftrag ersichtlich ist.
21. Im Falle des Ablebens eines meiner Kunden bin ich berechtigt, die Vorlegung
gines Erbscheines bzw. eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses zu verlangen. Es soll
mir jedoch auch freistehen, nach meinem Ermessen das Kontoguthaben und Depot
mit befreiender Wirkung demjenigen auszuhändigen, der in einer gerichtlichen Aus-Fertigung
 oder beglaubigten Abschriften eines öffentlichen oder privatschriftlichen,
mit dem Protokolle der Eröffnungsverhandlung versehenen Testaments als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist. Der Inhalt der mir vorgelegten Urkunden
(Erbschein, Testament, Testamentsvollstrecker-Zeugnis) gilt für mich solange als
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