fangsschein von der Volksbank abgegeben. Der Empfänger ist für jeden Mißbrauch
derselben verantwortlich. Die Legitimation desjenigen, der eine solche ordnungsmäßig
 ausgestellte Anweisung zur Zahlung vorlegt, ist die Genossenschaft zu prüfen
berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Auch durch beorderte Übertragung auf das Reichsbank-Giro- oder Genossenschaftsbankgiro-Konto
 hiesiger und auswärtiger Firmen kann die Verfügung über
das Guthaben geschehen. Ferner kann der Kontoinhaber Wechsel und sonstige
Zahlungsverbindlichkeiten bei der Volksbank zahlbar machen; er hat jedoch darüber
Avis spätestens 3 Tage vor Verfall, bzw. unter Beobachtung der Kündigungsfristen,
einzureichen.
Nach Schluß jedes Kalendervierteljahres erhält der Kontokorrentinhaber einen
vollständigen Auszug aus seiner laufenden Rechnung, dessen Ergebnis (Saldo) er
durch Unterschrift anzuerkennen hat. Das Anerkenntnis ist der Volksbank zur Bearkundigung
 der Rechnung binnen 3 Tagen einzusenden und der über die vereinbarte
Kreditsumme hinausgehende Betrag auszugleichen,
Sowohl dem Kontoinhaber wie der Volksbank steht das Recht zu, den Kredit
jederzeit zu kündigen und die Rechnung aufzuheben. Die Kündigungsfrist läuft
in diesem Falle vierteljährlich; die Kündigung seitens der Volksbank erfolgt durch
eingeschriebenen Brief, Ergibt bei Beendigung des Rechnungsverhältnisses der Abschluß
 einen Saldo zu Lasten des Kontoinhabers, so hat ihn dieser innerhalb 8 Tagen
abzutragen, schließt die Rechnung zugunsten des Kontoinhabers ab, so ist das Guthaben
 sofort abzuheben; die Verzinsung hört vom Abschlußtage ab auf.
Zur größeren Sicherheit des eingeräumten Kredits hinterlege ich
RM 3000 (Dreitausend) 8% Mix &amp; Genest Obl.
RM 2400 (Zweitausendvierhundert) Dresdner Bank-Aktien,
Frankfurt a. M., 26. Juli 1929. Carl Ernst Schulze,

Der Kontokorrentvertrag regelt also das Verhältnis zwischen Bank und
Kunden. Beiden. werden Rechte gewährt!) und Pflichten auferlegt. Der
Kunde ist von dem Augenblick der Kontoeröffnung an berechtigt, die
Bank, deren Bedingungen er angenommen hat, als seine Bankverbindung
 anzusehen. Die Bank erscheint als Vertreterin des Kontoinhabers,
 der sie, indem er ihre Geschäftsbedingungen unterzeichnet, beauftragt,
 für ihn Gelder in Empfang zu nehmen. Würde die Bank Zahlungen
 usw., die für den Kunden erfolgen, ablehnen, so würde sie sich
schadensersatzpflichtig machen, Über sein Guthaben kann der Kunde jederzeit
 verfügen, soweit die Bank nicht das ihr zustehende Pfand-, Zurückbehaltungs-
 und Aufrechnungsrecht ausübt.

1) Nach den Geschäftsbedingungen sind die Rechte des Kunden sehr gering
gegenüber den Rechten und den vielen Vorbehalten der Bank.

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