b) dem Verbot der im voraus getroffenen Vereinbarung von Zinseszinsen und €) dem
Kündigungsrecht des Schuldners nach $ 247 des BGB, ergeben.
Zu a: Das BGB. hat durch Art. 47 des Einführungsgesetzes den Art. 3 des
Gesetzes, betr. den Wucher, vom 24, Mai 1880 in der Fassung des Art. II des Gesetzes,
 betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher, vom 19. Juni 1898
aufgehoben. Im Anschluß an den Satz, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern
es gegen die guten Sitten verstößt, heißt es weiter im 5 138 des BGB.: „Nichtig
ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Not-Jage,
 des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche
den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile
 in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.“ Ob die Voraussetzungen
 des Wuchers vorliegen, wird also nach den jeweiligen Umständen
zu beurteilen sein.
Zu b: Im 8 248 des BGB. wird gesagt: „Eine im voraus getroffene Vereinbarung,
 daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Sparkassen,
Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten
sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten
 Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben,
können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus
versprechen lassen.“
Das Verbot, Zinsen von Zinsen zu nehmen, wird für den Handelsverkehr noch
Jurchbrochen durch die Bestimmungen des $ 355 des HGB., der die Verzinsung eines
sich im Kontokorrentverkehr ergebenden Saldos gestattet. „Steht jemand mit einem
Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in
regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen
oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,
 Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein
Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse
verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“
Zu e: Sind sehr hohe Zinsen vereinbart, so soll der Schuldner nicht für ewige
Zeiten daran gebunden sein. $ 247 des BGB. sagt: „Ist ein höherer Zinssatz als
6 vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach Ablauf von
6 Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten
kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.“ Das Gesetz vom 3. März 1923 hat aber diesen $ 247 einstweilen
Außer Kraft gesetzt.
2.Gesetzliche Zinsen: Im $ 246 des BGB, heißt es: „Ist eine Schuld nach
Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind 4 vom Hundert für das Jahr zu
entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“
Ein anderes ist bestimmt im $ 352 des HGB.: „Die Höhe der ‘gesetzlichen Zinsen,
mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 vom
Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen
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