Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Ist im
HGB. die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen,
 so sind darunter Zinsen zu 5 vom Hundert für das Jahr zu verstehen,“
Daraus ergibt sich: Die gesetzlichen Zinsen und die Verzugszinsen betragen 5%
bei beiderseitigen Handelsgeschäften. Die gesetzlichen Zinsen ferner dort, wo das
HGB. die Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Angabe der Höhe ausgesprochen
hat, selbst wenn die Sehuld nur auf einer Seite oder überhaupt nicht Handelsgeschäft
 ist.
4% sind zu zahlen als Verzugszinsen bei einseitigen Handelsgeschäften und ferner
dei Geldschulden im bürgerlichen Verkehr. ;
20/g über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz (mindestens aber 6%) betragen
beim Wechsel- oder Scheckregreß die Zinsen gemäß des Gesetzes vom 3. Juli 1925.
Diesen Zinssatz kann derjenige, der den Wechsel mangels Zahlung hat protestieren
lassen, sowie jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, beanspruchen.
Die Gutschrift von Inkassi erfolgt verschiedenartig ;z die Bedingungen
der Banken untereinander sind für die im gegenseitigen Verkehr stehenden
Bankfirmen gleichartig festgesetzt. Auszahlungen werden valuta
dato, avisierte Schecks häufg valuta Eintreffen des Avises, Domizile und
Trassierungen auf die Bank einen Werktag vor Fälligkeit belastet.
Die Provision unterliegt, ebenso wie die Höhe des Zinsfußes, der
meist zum Bankdiskontsatz in Beziehung gebracht wird, einer besonderen
Vereinbarung, die in der Regel vor Eröffnung des Kontos erfolgt. Entsprechen
 die Umsätze nicht den von der Bank gehegten Erwartungen,
oder stehen sie in keinem richtigen Verhältnis zu deren Leistungen, so
erfolgt häufig eine Erhöhung der Provisionssätze. Bei neuen Verbindungen
 wird mitunter vereinbart, daß die Normierung der Provision erst
ıuf Grund der Bewegungen des Kontos erfolgen soll. .
Hinsichtlich der Provisionsberechnung sind hauptsächlich drei Kategorien
 von Konten zu unterscheiden:
1. Kreditoren,
2. gedeckte Debitoren,
3. ungedeckte Debitoren.
1. Bei Konten, die dauernd Guthaben aufweisen, wird entweder überhaupt
 keine Provision berechnet — auf Inkasso- oder Scheckkonten, auf
denen verhältnismäßig viel Umsätze erfolgen, ist (s. S. 297 ) der Zinssatz
niedriger als auf dem Conto ordinario —, oder aber sie richtet sich nach
dem Umsatz, oder es wird ein Pauschale in Ansatz gebracht.
2. Bei gedeckten Debitoren wird mitunter ein Unterschied gemäß der
Art der Deckung (börsengängige, nicht börsengängige Effekten, Sicherungshypothek,
 Bürgschaft usw.) gemacht. Die Provision wird berechnet

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