gegenüber der Berechnung nach der Staffelmethode ist durch die Abrundung auf
ganze Zinszahlen bedingt.
Der 2. Abschnitt wird mit dem Vortrage des Bruttosaldos der 1. Periode und
seiner Nummern eröffnet, es folgt die Addition und Saldierung. Auf den Bruttosaldo
 werden Zinsen für die bisher abgelaufene Zeit (von der Epoche 30./6.—12./11.),
las sind 132 Tage, gerechnet,
Da sich das Rechnunzsverhältnis am 12. November „dreht“, muß eine 8. Periode
zebildet werden.
Die Eintragung der Zinsen ins Kontokorrent usw. erfolzt in bekannter Weise,
Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden vom Bankier ein Begleitschreiben
 zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat:
„Wir (Ich) erlauben uns, Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abgeschlossen
per ...... 193., zu überreichen, dessen Saldo von RM ..... zu unseren (Ihren)
Junsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur Bestätigung. der Richtigzeit
 wollen Sie beifolgendes Formular benutzen.“
Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank lautet etwa folgenlermaßen:


„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden und
den per ‚...... sich ergebenden Saldo von RM .... zu meinen (Ihren) Gunsten gleich-‚autend
 mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen.“
Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet
zinen selbständigen Verpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel-[orderungen
 für abgetan gelten, erfordert die Klage aus dem vom Gegenzontrahenten
 anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der einzelnen
 Posten, auf die sich der Saldo gründet.
Einwendungen gegen das Kontokorrent sollen nach den Geschäftsbestimmungen
 der Banken und Bankiers innerhalb von 4 Wochen nach
Erhalt des Kontokorrents erhoben werden, widrigenfalls angenommen
wird, daß der Auszug von dem Empfänger richtig befunden und genehmigt
 worden ist. Nach den Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts
 kann aber eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung des
Kontokorrents und zur Mitteilung der dagegen zu erhebenden Einwände
binnen einer bestimmten Frist nicht angenommen werden.
Jedoch gelten Ausstellungen gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen
das Kontokorrent im allgemeinen als aufgegeben, wenn der Monierende
die Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl die Einwendungen von der
anderen Seite zurückgewiesen worden sind.
Auch im Interesse der Bank liegt es, daß der Kontokorrentempfänger
die einzelnen Posten genau prüft und sich nicht blindlings auf die Richtig-“6

