legungsfrist zur Wechselannahme. Gegenüber den 100 Artikeln der bisherigen
 Wechselordnung, weist das Haager Abkommen nur 80 Artikel
auf. Bestimmte Abweichungen können vorgenommen und ergänzende
Vorschriften eingefügt werden, sofern sie nicht dem Abkommen und der
Wechselordnung widersprechen und die Reihenfolge der Artikel dadurch
nicht geändert wird.
Da der Wechsel eine internationale Urkunde ist, hat der Handel natürlich
 ein großes persönliches Interesse daran, für den Wechsel überall die
gleichen Vorschriften voraussetzen zu können. In der Denkschrift zum Abkommen
 wird mit Recht darauf hingewiesen, daß bis jetzt der Kaufmann,
wenn er einen ausländischen Wechsel erwirbt, genötigt ist, durch das
Studium des maßgebenden fremden Rechtes festzustellen, ob er einen gültigen
 Wechsel in der Hand hat und welche Handlungen er zur Ausäbung
 und Erhaltung des Wechselrechts vornehmen muß. Wer einen für
das Ausland bestimmten Wechsel ausstellen will, muß sich aus dem Recht
des Zahlungsortes, vielleicht auch aus dem Recht des Landes, wo sich
der Nehmer befindet, vergewissern, welche Vorschriften zu beobachten
sind, um dem Wechsel im Auslande Umlaufsfähigkeit zu verleihen. Die
Vereinheitlichung des Wechselrechts ist daher in hervorragendem
Maße geeignet, die Sicherheit des Wechselverkehrs zu erhöhen und dadurch
 diesen Verkehr selbst zu fördern.

b) Die wirtschaftlichen Funktionen des Wechsels}1).
Zwei, eventuell auch drei wirtschaftliche Funktionen können wir beim
Wechsel unterscheiden: er ist Kreditmittel, Zahlungsmittel und mitunter
auch Sicherungsmittel.
In erster Linie ist heute der Wechsel Kreditmit tel. Mit Hilfe des
Wechsels erhält man Geld und Waren kreditiert. Der Kaufmann und der
Fabrikant verkaufen lieber „gegen Dreimonatsakzept“ als gegen „offenes
Ziel drei Monate“. Der Verkäufer zieht einen Dreimonatswechsel in Höhe
der Kaufsumme auf den Käufer, und dieser stellt durch sein Akzept das
Forderungsrecht des Verkäufers wechselmäßig sicher. Die Ausschreibung
des Wechsels erfolgt mitunter auch durch den Käufer der Ware, der
dem Verkäufer sein Dreimonatsakzept in Höhe des Fakturabetrages ein-1)

 S. Fr. Leitner, Bankbetrieb und Bankgeschäft. Abschnitt Wechselwirtschaftskunde.
 7. Aufl. Frankfurt a. M. 1925. A, Len gner, Der Wechsel in seiner
wirtschaftlichen Bedeutung, Frankfurt a. M. 1895. E. Wa 1b, Der Kredit- und Zahlungsverkehr,
 in Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute. Leipzig 1927.
Dan