sendet. Dieser stempelt das Papier dann durch seine Unterschrift als
Aussteller zum Wechsel. Die Begleichung einer Schuld kann auch in der
Weise erfolgen, daß der Schuldner dem Gläubiger Wechsel, die er von anderer
 Seite erhalten hat, einsendet. ;
Die Zahlungs-Konditionen sind bei den einzelnen Branchen,
and auch innerhalb derselben Branche sehr verschieden.
„Bei Kasse ‚nach Empfang 2%9 Skonto, sonst Dreimonatsakzept“ heißt: Dem
Käufer, der nicht sofort nach Empfang der Ware zahlt — wofür er ein Skonto von
2% genießt —, steht Anspruch auf ein 3 monatliches Zahlungsziel nur zu, wenn
er dem Verkäufer sogleich nach Empfang der Ware ein spätestens nach 3 Monaten
Fälliges Wechselakzept über den Kaufpreis einsendet.
„Zahlungsbedingung 3/g Monatsakzept“ heißt: Dem Käufer ist ein sechsmonatiges
Ziel gewährt. Er ist verpflichtet, nach Ablauf von 3 Monaten die Schuld durch
sein Dreimonatsakzept zu begleichen.
Die Klausel auf den Rechnungen: „Ziel 3 Monate netto gegen unsere Tratte oder
Kassa innerhalb 30 Tagen mit 2 %9 Skonto“ bedeutet, der Lieferant ist berechtigt,
alsbald bei Lieferung der Ware eine Dreimonatsrate zu ziehen. Der Empfänger
 kann jedoch die Trassierung ablehnen, mit der Erklärung, daß er innerhalb
30 Tagen, unter Abzug von 2%, Barzahlun g leisten wolle. Gibt der Empfänger
diese Erklärung nicht ab, so ist der Lieferant berechtigt, eine Tratte — fällig
3 Monate vom Tage der Rechnung — zu ziehen, deren Annahme nunmehr der Emplänger
 der Ware nicht verweigern darf.
Durch den Wechsel schafft sich also der Käufer Ware auf Kredit,
und der Verkäufer benutzt den Wechsel, um damit auch wieder eine
Schuld beim Grossisten, Fabrikanten, Lieferanten der Rohprodukte usw.
zu begleichen, oder aber er verkauft seine Forderung an einen Bankier,
d. h. er diskontiert den Wechsel und schafft sich dadurch Geld. Diskontieren
 heißt, unter Abzug von Zwischenzinsen kaufen.
Vom Wechselbetrag zieht der Wechselkäufer Zinsen ab für die Zeit vom
Kauf- bis zum Fälligkeitstage des Wechsels.
Indem die Bank einen Wechsel diskontiert, gibt sie dem Diskontierenden
 (Diskontanten) einen Kredit, denn sie kann in die Lage kommen,
von ihm den Betrag zurückzufordern; dies wird geschehen, wenn der
Wechsel am Verfalltage nicht eingelöst wird.
Wird Ware in Konsignation gegeben, so wird dem Inhaber seitens
des Kommissionärs öfter das Recht verliehen, bis zu einem bestimmten
Teilbetrage auf ihn zu ziehen. Mitunter, z. B. im Rauchwarenhandel,
trassiert auch der Kommissionär auf den, der ihm die Ware zum Verkauf
 übergeben hat, nämlich, wenn er diesem die Ware bevorschußt hat.
Die Mittel hierzu verschafft er sich durch Diskontierung der Akzepte.
21 Obst. BGI. 9.A. 321