lung nach Länge der Laufzeit wieder beseitigt worden). Statt der Wechsel
begnügt man sich neuerdings mit Verpflichtungsscheinen?).
Aval in der ursprünglichen Form (Unterschrift unter eine andere
Wechselunterschrift, mit dem Vermerk „per Aval“ oder „als Bürge“) zur
Verstärkung der Wechselgarantie ist heute nicht mehr üblich, Das gleiche
wird in unauffälligerer Form durch Indossament, ev. auch durch Akzept
des Bürgen erreicht. Firmen, die für gestundete Beträge bei der Eisenbahn-,
 Zoll-, Postverwaltung oder als Sicherheit für Erfüllung von Verträgen
 (Lieferung von Waren, Herstellung von Bauten) Kautionen zu
hinterlegen haben, tun dies häufig in Form eines Aval-Bankakzeptes. Die
Bank räumt einen Avalkredit ein, der sich vom anderen Kredit dadurch
unterscheidet, daß er nur eine Verpflichtung als Mitschuldner (als
Bürge), also eine Eventualverpflichtung, darstellt.
Aussteller des Avalwechsels ist derjenige, der die Kaution zu hinterlegen
 hat, Remittent die Behörde, für die die Sicherheit hinterlegt wird.
Der Wechseltext lautet:
Bei Wiedersicht zahlen Sie gegen diesen Wechsel, sofern die Präsentation
 bis Zum „................’) erfolgt, an 3)
nicht an. Order
Reichsmark USW a
Kautionswechsel werden meistenteils in Form der Rektawechsel
1) Nicht eingezahltes Aktienkapital erscheint in der Bilanz als sofort greifbares
Aktivum. In der Praxis dürfte sich im Ernstfalle die Sache nicht so glatt abspielen.
Eine Versicherungsgesellschaft — um diese handelt es sich in der Hauptsache —
wird das ausstehende Kapital oder einen Teil hiervon nur dann einfordern, wenn
für außergewöhnlich große Schadenzahlungen die vorhandenen Mittel nicht austeichen.
 Die Aktien, auch die von Versicherungsgesellschaften, wechseln in lebhaften
 Zeiten häufig den Besitzer und gehen, um die Umschreibungskosten zu sparen,
mit der Blanko-Zession des Aktionärs von Hand zu Hand. Die Gesellschaft
aat nun mitunter Verpflichtungsscheine von denen in Händen, die die Aktien nicht
mehr besitzen, aber für die Restzahlung haften, und die Aktien sind im Besitz von
Leuten, die die Gesellschaft nicht kennt.
?) Nach Art. 31 der WO. ist ein auf Sicht gestellter Wechsel bei Vorzeigung
fällig. Bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den
Aussteller muß ein solcher Wechsel nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen
 Bestimmungen, und wenn solche nicht bestehen, 2 Jahre nach der Ausstellung
 zur Zahlung präsentiert werden. Durch den Vermerk „sofern die Präsentation
 bis zum .... erfolgt“, kann die Laufzeit auch über 2 Jahre hinaus ausgedehnt
 werden.
3) Z. B. „an die Reichsbahn-Direktion Breslau“.

Sy
A