schatzwechsel und Akzepte der öffentlichen Institute gesondert behandelt
and, wie es bereits in England, den Vereinigten Staaten von Amerika
und in Frankreich geschieht, die Papiere mit einem Warenklauselvermerk
 versieht: „Gezogen gegen Export von .......“. Wechsel mit
diesen Vermerken werden im Auslande einen größeren Abnehmerkreis
finden; und dadurch würde der Markt der Privatdiskonten wesentlich verbreitert
 werden.
Bei Feststellung der Höhe des Privatdiskonts waren früher und sind
auch heute noch zahlreiche Momente zu berücksichtigen: Durch einen
niedrigen Privatdiskont will man manchmal „gut Wetter an der
Börse“ machen; stehen große Neuemissionen bevor, so ist ein niedriger
Zinsfuß von großer Wichtigkeit für den Erfolg der Subskription. Zwischen
 Privatdiskonteuren und der Reichsbank, sowie zwischen Privatdiskonteuren
 untereinander sind, infolge der verschiedenen Interessen,
früher oft Differenzen entstanden,
Von einem Konflikt aus früherer Zeit berichtet Prion (a. a. O0. S. 19): Im
Jahre 1905 führte die Deutsche Bank eine japanische Anleihe an der Berliner
Börse ein und suchte zu diesem Zweck den Privatsatz möglichst niedrig zu halten.
Die Firma Mendelssohn &amp; Co. hingegen, die Herrscherin über den Berliner Privatdiskont,
 beeinflußte den Geldmarkt im entgegengesetzten Sinne, da der Russische
Staat, und sie als dessen Vertreterin, aus politischen Gründen Interesse an einem
angünstigen Erfolg der Subskription hatte,
Nach Berliner Usance sind als Privatdiskonten nur Abschnitte
von 5000 RM und darüber lieferbar, die als „kurze Sicht“ wenigstens 30
und nicht mehr als 55 Zinstage, als „lange Sicht“ wenigstens 56 Zinstage
und nicht mehr als 3 Monate noch zu laufen haben. — Wenn ausdrücklichzwischen
 den Parteien die Lieferung von „langer
Sicht“ verabredet ist, sosind Wechsel mit wenigstens
80 Zinstagen zu liefern. Im Ausland ausgestellte, auf eine
inländische Bank gezogene Wechsel sind nur lieferbar, wenn sie mit dem
betr. ausländischen Wechselstempel versehen sind. Domizilwechsel sind
nicht lieferbar 1).

1) Die Bestimmung, daß Privatdiskonten keinen Dom izilvermerk tragen
lürfen, hat seine Ursache hauptsächlich darin, daß früher im Falle nicht rechtzeitiger
Protesterhebung der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und
die Indossanten, sondern auch gegen den Akzeptanten verloren ging. Durch den
Protest bei echten Domizilwechseln mit benannten Domiziliaten sollte dem Bezogenen
gegenüber der Nachweis erbracht werden, daß der Wechsel vom Domiziliaten nicht
eingelöst worden ist. Das Gesetz betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes
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