Die 60 Rpf „laut Zettel“ sind eine Auslage für Wechselsteuer 1). Die auf dem
Wechsel von RM 529.70 befindliche Marke trug eine Korrektur im Entwertungs-Datum.
 Die Bank hat nun, der Einfachheit halber, den Wechsel neu gestempelt,
sagt dies aber, um nicht in Konflikt mit der Steuerbehörde zu kommen, nicht direkt,
sondern sendet die abgelöste Marke mit einem Zettel an ihren Kunden.
Die Einreichung der Wechsel bei Privatbanken und Bankiers erfolgt, im
Gegensatz zur Reichsbank, nur mit einem Verzeichnis der Wechsel, während
über Zinsen und Provision die diskontierende Bankfirma Aufgabe erteilt.

1) Die Wechselisteuer beträgt 10 Rpf für je 100 RM der Wechselsumme;
angefangene 100 RM werden für voll gerechnet. Die Nachsteuer für Wechsel, die mehr
als 3 Monate laufen, ist mit Wirkung vom 1. August 1929 abin Wegfall gekommen.

Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite
zoch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande, andernfalls unmittelbar
 unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben
 oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten
Stelle aufzukleben. Eine Marke darf z. B. nicht in einer Reihe mit einem
Indossament, auch nicht auf einem gültigen oder durchstrichenen Indossament sitzen.
Zur Entwertung der Marke ist Tag und Jahr mit arabischen Ziffern, der
Aonat mit Buchstaben einzutragen.
Stempelfrei sind:
dasjenige Exemplar eines Wechsels, das nur zur Einholung des Akzepts bestimmt
 ist; es muß einen diesbezüglichen Vermerk tragen, und die Rückseite
nuß dergestalt durchkreuzt sein, daß dadurch die weitere Benutzung zum Inlossieren
 ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht bei Wechseln, die vom
4uslande auf Deutschland gezogen oder im Auslande zahlbar sind. Auch darf
ler Verwahrer eines Akzepts dieses unverstempelt aus den Händen geben, wenn
ljas zur Erhebung vorgelegte Exemplar (Sekunda, Kopie) in der angegebenen
Art durchkreuzt ist;
die vom Auslande auf das Inland gezogenen und die im Auslande ausgestellten
genen Wechsel, sofern sie nur im Auslande zahlbar sind;
die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, und zwar auf
Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren
 Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versandt
werden;
Schecks, soweit sie den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen und nicht
vordatiert Sind;
die statt der Barzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die
nicht Schecks sind;
Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Höchstvetrage
 begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit
zur Verfügung gestellt wird,
Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte für Wechsel, die vom

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