Die Höhe des Diskontkredits wird für jede Firma bestimmt, und bei
Einreichung von Diskonten wird, wenn es sich nicht um allererste Häuser
handelt, die Höhedes Obligos, d. h. die Summe der diskontierten,
noch nicht fälligen, bzw. nicht eingelösten Wechsel aus dem Obligobuche
festgestellt.
Als Sicherheit wird von schwächeren Firmen oft Bürgschaft gestellt,
»&gt;ler es wird eine Sicherheitshypothek eingetragen, Wertpapiere werden
hinterlegt usw. Auch die Reichsbank räumt Personen, die in gutem Rufe
stehen, deren persönliche Verhältnisse der Bank aber noch nicht genügend
bekannt sind, oder deren Vermögen sehr gering ist, Diskontkredite nur
zegen förmliche Verpfändung von Sicherheiten ein. Die
Verwahrung der Wechsel erfolgt in verschließbaren Mappen, Portefeuilles.
Hieraus leitet sich ab die Bezeichnung für den gesamten Wechselbesitz
einer Bank usw.: das Wechselportefeuille.
Für den Diskontverkehr mit der Reichsbank gelten folzende
 allgemeine Bestimmungen:
Die Wechsel müssen der Wechselordnung oder den am Ausstellungsorte
 geltenden wechselrechtlichen Bestimmungen entsprechen, eine Laufzeit
 von höchstens 3 Monaten haben und die Unterschriften von
3 [oder mehr]?!) als zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen
tragen. Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann nur abgesehen
erden, soweit es die Bestimmungen des Bankgesetzes zulassen.
Die Wechsel sind an die Bankanstalt des Zahlungsorts zu girieren; die Bezeichnung
 Hauptstelle, Stelle, Nebenstelle und der Sitz der Bankanstalt des
Zahlungsortes kann fortgelassen werden, wenn der Diskontant die Reichsbank zur
Ausfüllung des Giros ein für allemal ermächtigt hat. Der Wohnort des Diskonjanten
 ist jedoch stets beizufügen. Das Giro auf den Wechseln an die Bankanstalten
 haft demnach z. B. zu lauten: „An die Reichsbank...... Cottbus, den....
(Unterschrift).““ Wechsel auf Berlin sind dagegen vollständig zu girieren, also z. B.:
‚An das Reichsbankdirektorium in Berlin, Cottbus, den.... (Unterschrift).“
Wechsel, deren Bezogene am Sitze der ankaufenden Bankanstalt wohnen, müssen
im allgemeinen vor dem Ankauf mit Annahmevermerk versehen sein.
Unakzeptierte Domizilwechsel werden nur dann angekauft, wenn
der Bezogene an einem Bank- oder Inkassoplatze wohnt. Wechsel, welche die Einschränkung
 „oder Wert‘ enthalten, oder auf einen andern Tag als den im Wechsel

1) Die Bestimmung, daß die Wechsel in der Regel 3 Unterschriften tragen müssen,
läuft auf das Erfordernis eines Bankindossaments hinaus. Die Reichsbank wird
dadurch weitgehend zur „Bank der Banken“,

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