angegebenen Verfalltag akzeptiert sind, oder Rasuren oder Korrekturen aufweisen,
 werden von der Reichsbank nicht angekauft. Bei Wechseln mit
offenem (Blanko-) Giro muß jedenfalls das Indossament an den Verkäufer und dasjenige
 des Verkäufers an die Bank ausgefüllt sein. Allongen müssen stets eine vollständige
 Bezeichnung des betr. Wechsels enthalten.
Die Wechsel sind mit den Fälligkeitstagen zu überschreiben, mit einer Rechnung
 einzureichen und übereinstimmend mit dieser zu ordnen, .
Besondere Rechnungen müssen ausgestellt werden;
a) für Platzwechsel (zahlbar im Inkassobezirk der ankaufenden oder im
gleichen Geschäftsbezirk gelegenen Reichsbankanstalt).
Innerhalb dieser beiden Gruppen sind besondere Rechnungen zu verwenden:
a) für Wechsel mit 2 Wechselverpflichteten,
ß) für Wechsel mit 3 und mehr Wechselverpflichteten;
b) für Versandwechsel (zahlbar in dem Inkassobezirk einer anderen
Reichsbankanstalt).
Außerdem sind bei Diskontierungenin der Zeit vom 1. Oktober
bis 38l. Dezember jedes Jahres die Wechsel, die noch im alten Jahre
verfallen, von denen, die im neuen Jahre fällig werden, zu trennen und mit
besonderen Rechnungen einzureichen. Hierbei sind die Wechsel (nach Verfalltagen
 geordnet), einzeln mit Betrag, Verfalltag, Bezogenem und Zahlungsort zu
verzeichnen,
Die in Abzug kommenden Zinsen sind unter Angabe der Zinszahlen zu verzeichnen;
bei Domizilwechseln sind Name und Wohnort des Bezogenen und des Domiziliaten
aufzuführen, In jeder Zinsrechnung ist unten links die Stückzahl der Wechsel anzugeben.
 Jede einzelne Wechselrechnung ist vom Verkäufer oder dessen Prokuristen
der Bevollmächtigten eigenhändig zu quittieren.
Bei der Zinsberechnung wird jeder Monat zu 30 Tagen angenommen; in-Jessen
 wird der Monat Februar bei solchen Wechseln, welche am letzten Februar
fällig sind, nur zu 28 (oder 29) Tagen gerechnet. Der Tag des Ankaufs wird nicht
mitgezählt.
An Zinsen sind mindestens zu berechnen: auf Wechsel im Betrage von
5000 RM und mehr wenigstens 5 Tage, auf alle übrigen Wechsel wenigstens 10 Tage,
mindestens jedoch für jeden Wechsel 0.50 RM Zinsen.
Im Diskontverkehr der Banken untereinander und im Verkehr der Banken
 mit ersten Warenfirmen kommt, wie schon erwähnt, oft ein niedrigerer
als der offizielle Banksatz in Anwendung. Die Wechsel müssen formell
den Anforderungen, die an Privatdiskonten gestellt werden, genügen.
Auf die Bonität der Bezogenen wird oft nicht genügend Wert
gelegt. Ich habe in meiner Praxis Proteste einer nicht unbeträchtlichen
 Zahl von Wechseln gesehen, die von Banken als „Privatdiskonten“
hereingenommen worden waren.

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