In Österreich hat die Escomptierung von Buchforderungen ihre
Bedeutung verloren1!). Wie viele Banken, Bankfirmen und Genossenschaf-‘en
 in Deutschland zurzeit diesen Geschäftszweig, dessen technische
Handhabung in verschiedenen Formen erfolgt — auch Delkredere wird
mitunter von dritter Seite übernommen -— betreiben, läßt sich schwer
schätzen.
Gegen die Diskontierung von Buchforderungen wird angeführt, eine
Forderung könne gleichzeitig bei mehreren Banken beliehen werden, die
Leichtigkeit der Mobilisierung von Buchforderungen verleite zu einer
Überproduktion, die zu Absatzstockungen und wirtschaftlichen Krisen
führe, anderen Gläubigern würden die besten Sicherheiten entzogen usw.
Die Deutsche Reichsbank erklärte im April 1911, sie werde Kaufleuten,
die Buchforderungen diskontieren ließen, Diskontkredit nur noch gegen
Deckung gewähren.
Aus meiner Bankpraxis weiß ich, welche Scheu vor der mit einem gewissen
 Odium behafteten Diskontierung von Buchforderungen besteht,
und wie oft der Wunsch ausgesprochen wird, den Schuldner nicht von dem
Geschäft in Kenntnis zu setzen, sich vielmehr nur mit dem Zahlbarkeitsvermerk
 auf der Faktura zu begnügen.
Nicht immer kann natürlich dieses Versprechen gegeben werden, da die
Bank leicht durch doppelte Beleihung oder andere betrügerische Manipulationen,
 wie Ausschreibung von Fakturen ohne Warenbestellung bzw.
.lieferung, geschädigt werden kann und öfters auch geschädigt worden
ist. Im allgemeinen wird heute darauf bestanden, daß der Kunde der
Bank ein Schreiben aushändigt, in dem er der Firma, an die er die Forderung
 hat, mitteilt, daß er die Forderung an die .... Bank in ....
abgetreten hat. Dieses Schreiben wird dann von der Bank, wenn sie sich
{im Interesse des Kredits ihres Kunden) mit der Ermächtigung,
den Schuldner zu unterrichten, nicht begnügt ®%), mit einem Begleitbrief
etwa folgenden Inhalts an den Schuldner des Diskontanten abgesandt:

4) Landesberger schätzte (1912) für Österreich den Umsatz in diskontierten
Buchforderungen auf jährlich mindestens 1 Milliarde Kronen. Da die Evidenzzentrale
(s. S. 354) im Jahre 1912 Forderungen nur in Höhe von !/3 Milliarde Kronen kontrolliert
 hat, scheint mir die Ziffer von 1 Milliarde etwas zu hoch gegriffen zu sein.
2) Hat die Bank die Überzeugung gewonnen, daß der Kunde sie nicht böswillig
schädigen wird — etwa durch Annahme des geschuldeten Betrages hinter ihrem
Rücken oder durch irgendwelche sonstige Verfügung über die Forderung —, SO hat
sie keine Veranlassung zur Anzeige, weil ihr im Falle des Konkurses ihres Kunden
die Forderung auch ohne vorherige Anzeige zusteht.

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