geschädigt zu werden. In noch höherem Maße wird dies, glaube ich, bei Einlösung
 der nichtakzeptablen Tratten der Fall sein. Wer solche Tratten des
5fteren zurückgehen läßt, wird seinen Kredit bald schwinden sehen,
Zu beachten ist die bisher der Deutschen Wechselordnung unbekannte
Vorschrift, die die geplante „Einheitliche Wechselordnung“ enthält:
[st über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung
zur Annahme verboten ist, der Konkurs eröffnet worden, so hat der Inhaber
 der Tratte, die in erster Linie doch auf dem Kredit des Ausstellers
seruht, das Recht, gegen den Aussteller, die Indossanten und
die anderen Wechselverpflichteten Regreß zu nehmen.
Ein vollkommen geeignetes Werkzeug für den Kreditverkehr wird die
anakzeptable Tratte aber erst dann werden, wenn sie zugleich eine sachliche
 Sicherung durch gleichzeitige Übertragung der ihrer
Ausstellung zugrunde liegenden Forderungen enthält.
Bei uns in Deutschland geschieht dies auch sonst schon vielfach im
Diskontverkehr.
Vollkommen stimme ich dem von Landesberger anläßlich der Enquete im
5sterreichischen Justizministerium im März 1913 gestellten Antrage bei:
„Wenn der Aussteller eines gezogenen Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme
verboten und durch einen Vermerk im Text des Wechsels, dessen Wert mit Hinweis
auf eine dem Aussteller gegen den Bezogenen zustehende Forderung als verrechnet
bezeichnet hat und die Faktura, in der diese Forderung beurkundet ist, mit Ausstellungsort
 und Datum angegeben ist (z. B. Wert in Faktura vom.... und dergleichen),
 so gilt mit Begebung des Wechsels die Forderung dem rechtmäßigen
Inhaber des Wechsels als abgetreten. Wird der Bezogene von dieser Abtretung durch
den Aussteller benachrichtigt, so ist er nur gegen Aushändigung des quittierten
Wechsels zur Zahlung verpflichtet.“
Die Gefahr, daß für ein und dieselbe Forderung mehrere Tratten ausgeschrieben
 und bei verschiedenen Banken diskontiert werden, ist durch
Avisierung der Tratte an den Bezogenen nicht größer als bei der bisher
üblichen Form der Diskontierung von Buchforderungen. Ein Schuldner,
dem von mehreren Seiten die Abgabe einer Tratte über dieselbe Forderung
avisiert wird, wird dies, auch schon in seinem eigenen Interesse, den
Avisierenden mitteilen.
Die „Evidenzzentrale für den Escompte offener Buchforderungen“ in Wien stellte
in ihrem Geschäftsbericht für 1912 nur 53 Fälle von Doppelbeleihungen im Betrage
von etwa 120 000 K fest, bei einem Umsatz von 336 Millionen K, den die 37 Mitzlieder
 (24 Genossenschaften, 6 Aktienbanken, 2 Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, 5 Privatfirmen) erzielten. Der Gesamtbetrag der doppelt zedierten Forderungen
 belief sich also auf 0.084 9/o des Gesamtumsatzes. Tatsächliche Verluste sind
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