4. Der Diskonterlös sollzur Begleichung von Warenschulden
 oder zu Lohnzahlungen dienen; die Lieferantenfakturen werden
Jurch die Deutsche Bank nach Weisung des Kreditnehmers — ohne irgendwelchen
 Hinweisaufdieerfolgte Diskontierung — provisionsfrei
reguliert.
5. Die‘ Abtretung der Forderung wird, falls nicht anderes vereinbart wird, dem
Buchschuldner nicht mitgeteilt, die Deutsche Bank tritt somit nicht
zwischen den Kreditnehmer und dessen Kunden. Ersterer treibt
vielmehr die Forderung nach wie vor selbst ein, hat jedoch die eingehenden Wechsel,
Gelder und Geldeswerte, welchealsanvertrautesGut gelten und gegen
etwaige Forderungen an die Deutsche Bank ohne deren Zustimmung nicht aufgerechnet
 werden dürfen, unverzüglich abzuführen. Die Abtretungsanzeige ist in jedem
Falle auszustellen und der Deutschen Bank auszuhändigen, welche sie, je nach Verınbarung,
 an den Buchschuldner absendet oder in Verwahrung nimmt,
3. Die Provision richtet sich nach der Höhe des Kredites und dessen Verhältnis zur
abgetretenen Forderung, nach deren Fälligkeit, sowie danach, ob die Anzeige an den
Schuldner erfolgen soll oder nicht; sie stellt sich — zum Teil ganz erheblich —
niedriger als der Kassenskonto, welchen der Kreditnehmer seinem Abnehmer gewährt
bzw. für Barzahlung von seinem Lieferanten erhält, und wird von Fall‘zu Fall aufzegeben.
 Die Zinsen für den gewährten Kredit werden zum Lombardsatz der Reichsbank
 berechnet. Die Erkundigungsspesen, welche sich nach der Anzahl der angesotenen
 Forderungen richten, gehen stets zu Lasten des Antragstellers.
7. Die Deutsche Bank ist berechtigt, entgegen der Vereinbarung, dem Buchschuldner
 die Abtretung der Forderung in folgenden Fällen anzuzeigen:
|. wenn der Kreditnehmer seinen wie immer gearteten Verpflichtungen der
Deutschen Bank gegenüber nicht nachkommt,
2, wenn die Verhältnisse des Kreditnehmers sich in einer die Interessen der
Deutschen Bank bedrohenden Weise ändern,
wenn die abgetretene Forderung in rechtlicher Beziehung irgendeine Änderung
 erfährt.
Sie ist ferner berechtigt, unbeschadet der gegen den Buchschuldner erworbenen
Rechte, die sofortige Abdeckung des Kredites oder Sicherheitsleistung dafür ohne
irgendwelchen Abzug zu verlangen, wenn sie für ihre Forderung keine genügende
Sicherheit mehr erblickt, insbesondere, außer in den Fällen 1—83,
4. wenn der Buchschuldner mit der Regulierung anderer Verbindlichkeiten im
Rückstande ist, Akzepte protestieren läßt, in Zahlungsstockungen gerät,
liquidiert, in Konkurs verfällt oder wenn eine Pfändung gegen ihn voryenommen
 wird,
wenn die der Forderung zugrunde liegende Ware eine Minderung erleidet
der dem Kreditnehmer ganz oder teilweise wieder zur Verfügung gestellt
worden ist,
wenn der Buchschuldner gegen die Richtigkeit oder Fälligkeit der Forderung
 Einwendungen erhebt,
wenn die der Deutschen Bank gemachten Angaben oder vorgelegten Belege
in wesentlichen Punkten der Wahrheit nicht entsprechen,

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