der Wertpapiere zu bezahlen und den Rest schuldig zu bleiben. Es sind
dies „Effektengeschäfte mit Einschuß“, Die Höhe der Beleihung ist bei
den einzelnen Banken und Bankfirmen verschieden. Je geringer der geforderte
 Einschuß ist, desto ungünstiger ist es für den Kunden,
denn bei sinkenden Kursen muß er neuen Einschuß leisten, und ist er
hierzu nicht in der Lage, so werden seine Effekten verkauft ; daß durch
solche Zwangsverkäufe der Kurs stark gedrückt wird, ist selbstverständlich.
 Der Charakter als Lombardkredit geht verloren, wenn. der Kunde
„hin und her handelt“, d. h, eine Anzahl Käufe und Verkäufe vornimmt.
Reine Lombardgeschäfte für längere Zeit sind den Privatbanken im
allgemeinen weniger angenehm als solche, bei denen provisionspflichtige
Umsätze stattfinden. Außer dem Lombardsatz der Reichsbank — mitunter
auch einem Zinssatz, der etwas höher als der Reichsbank-Lombardsatz
ist — berechnen sie eine Provision.
Anders bei der Deutschen Reichsbank. Ohne Unterschied des
Geldnehmers oder der Dauer des Darlehens — das die Reichsbank nach
8 21, 3 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 auf nicht länger als 3 Monate
 erteilen darf — werden die Bedingungen für alle Darlehen gegen
Verpfändung von Wertpapieren einheitlich bestimmt: Der Satz ist in der
Regel 1% höher als der Bankdiskont. Eine Provision wird nicht
berechnet.
Der Mindestbetrag des Darlehens ist 100 RM, Das Darlehen
kann täglich zurückgezahlt und täglich ohne Kündigungsfrist zurückgefordert
 werden. Entnahmen und Rückzahlungen müssen durch 100 teilbar
 sein. Die Zinsberechnung erfolgt nach der Anzahl der wirklichen
 Kalendertage, während der das Darlehen ausgeliehen war. Auf
jeden Pfandschein sind jedoch für die Dauer seines Bestehens mindestens
5 RM Zinsen zu zahlen,
Damit von der Reichsbank nicht am Vierteljahrsschluß, an dem das Geld infolge
großer und zahlreicher Zahlungen sehr knapp und teuer zu sein pflegt, große Beträge
aur über den Ultimo herüber entnommen werden, wurden früher beim
Effekten- und Wechsellombard für den Darlehnsbestand am letzten Werktage des
Kalendervierteljahres, sowie für die am ersten Werktag des Kalendervierteljahrs
entnommenen Darlehnsbeträge, unter Abzug aller an diesem Tage etwa erfolgten
Rückzahlungen, ein Zinszuschla g für 10 Tage berechnet, wenn der Dariehnsbestand
 auch nur an einem dieser beiden Tage den Betrag von 30 000 RM
überschritt.
Über die Verpfändung stellt die Reichsbank einen Pfandschein
aus, auf dem sie alle Veränderungen am Kapital und am Unterpfande
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