einträgt. Damit das Unterpfand nicht an einen unrechtmäßigen Inhaber
ausgehändigt wird oder ein solcher neue Darlehen darauf entnimmt, hat
der Verpfänder den Pfandschein sorgfältig aufzubewahren.
Bei der Reichsbank, und gleichzeitig oft auch noch bei der am Orte
bestehenden. Filiale (Zentrale) einer Privatnotenbank, haben viele Banken
 und Bankfirmen dauernd ein Lombard-Konto in Höhe von 100 RM.
Werden große Anforderungen an die Kassen der Banken gestellt, und wird
das Geld rasch, z. B. zur Deckung eines Debetsaldos in der Abrechnungsstelle,
 benötigt, so wird der Betrag auf Lombard entnommen. Da ein
Pfandschein bereits ausgestellt und das Unterpfand hinterlegt ist, erfolgt
sofortige Auszahlung des Betrages. Das Lombard soll aber nur ein
Notbehelf sein, und so wird der Darlehnsnehmer bestrebt sein, es mög-Llichst
 bald wieder zurückzuzahlen, indem er sich die Mittel durch Diskontierung
 oder auf andere Weise beschafft. Das Lombard muß der Kassendisponent
 möglichst „frei halten“.
Während nach dem Bankgesetz vom 14. März 1875 Lombardforderungen für
Deckungszwecke überhaupt nicht in Betracht kamen, werden nach $ 35 des
Bankgesetzes vom 30. August 1924 die „täglich fälligen Forderungen“ auf Grund
ron Lombarddarlehen — da die Reichsbank sich die Rückforderung aller Lombarddarlehen
 ohne Kündigung vorbehält, sind alle ihre Lombardforderungen täglich
 fällig — in die für die täglich fälligen Verbindlichkeiten zu haltende besondere
Deckung von mindestens 40% eingerechnet.
Die Privatnotenbanken verfuhren ihrer Bankkundschaft gegenüber mitanter
 sehr kulant, indem sie ihr Geld zunächst „gegen Schein“, d. h. gegen Quittung
aushändigten, soweit das Darlehen durch Unterpfand gedeckt war. Erfolgte am
gleichen Tag Rückzahlung, so wurden Zinsen nicht berechnet; bei einer Teilrückzahlung
 wurde nur der Rest als auf Lombard-Konto entnommen betrachtet und
auf dem Pfandschein eingetragen. Banken und Bankfirmen ließen dafür die Notenbanken
 verdienen, indem sie bei ihnen Wechsel zum Diskont einreichten, weiter
auch, indem sie an den Tagen, für die Bankausweise aufzustellen waren, der Notenbank
 ihre nicht benötigten Kassenbestände zugehen ließen und damit zur Besserung
des Status der betreffenden Notenbank und Verringerung einer etwa bestehenden
Notensteuerabgabe beitrugen.
Ein besonderes Recht ist der Reichsbank durch 8 21 des Bankgesetzes verliehen
 worden: Bleibt der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten
Darlehens im Verzug, so ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche
Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen
ihrer Beamten oder durch einen zur Versteigerung befugten Beamten
öffentlich verkaufen oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenoder
 Marktpreis hat. den Verkauf auch nichtöffentlich durch einen ihrer

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