Beamten oder durch einen Handelsmakler oder, in Ermangelung eines
solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten, zum laufenden
 Preise bewirken zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital,
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen,

a) Effekten-Lombard.

Als Unterlage bei Lombarddarlehen dienen in der Hauptsache Effekten,
 für die die Möglichkeit gegeben ist, sie rasch zu veräußern, also
börsengängige Effekten.
Die Beleihungsgrenze liegt desto höher, je leichter das Effekt
zu verkaufen und je geringer die vorkommenden Preisschwankungen sind.
Die Deutsche Reichsbank — gebunden durch 8 21 des Bankgesetzes vom
30. August 1924 — beleiht, von den Aktien deutscher Eisenbahngesellschaften
 abgesehen, nur festverzinsliche Effekten, und zwar bestimmte
 inländische Effekten mit 75, einige ausländische mit 50% des
jeweiligen Kurswertes, Die Kreditbanken beleihen grundsätzlich auch
Aktien; und bei festverzinslichen Papieren gehen sie über die Beleihungsgrenze
 der Deutschen Reichsbank hinaus 2).
Effekten werden bei Kreditbanken vielfach in der Absicht gekauft, sie
zu lombardieren, d. h. es wird beim Kauf nur ein „Einschuß“ geleistet;
 es kauft z. B. jemand nominal 5000 RM Aktien, die 7500 RM
kosten, und zahlt nur 2500 RM ein; 5000 RM bleibt der Käufer auf
Konto schuldig.
Der Darlehnsgeber muß auf den Kursstand achten und nötigenfalls
Einschuß fordern. Werden ihm die Originalstücke übergeben — d. h,
liegen die Effekten nicht im Giro-Effekten-Depot des Kassenvereins oder
ziner anderen Abrechnungsbank —, so muß er das Pfand verwahren und
bei Fälligkeit die Zinsscheine trennen. Kreditbanken prüfen in der
Regel die Effekten, die bei ihnen ruhen. auf Verlosung, Bezugsrecht-Ausübung
 usw.
Die Reichsbank prüft dagegen nicht, ob die ihr verpfändeten Wertpapiere
 zur Auszahlung aufgerufen, ausgelost oder gekündigt werden,
oder ob sonst eine Veränderung eintritt. Hierauf zu achten und das Ge-1)

 Die Sparkassen dürfen (Mustersatzung vom 26. Juli 1928) Anleihen des
Reichs, der Länder, inländischer Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlichrechtlicher
 Körperschaften bis zu 80 % ihres Kurswertes beleihen. Aktien nach den
für Staatsbanken geltenden Vorschriften.

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