ojgnete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den auch
allein die nachteiligen Folgen treffen, wenn die nötigen Maßregeln unterbleiben.
 — Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen
 oder nicht richtigen Abtrennung, Verwertung, Aushändigung und
Neubeschaffung der Zinsscheine. Das Lombarddarlehen. bei der Reichsbank
 ist also kein Verwaltungsdepot.
Sinkt während der Dauer des Darlehens der Kurs des Unterpfandes um
5% oder mehr, so ist der Verpfänder verpflichtet, binnen 3 Tagen die
ursprüngliche Sicherheit dadurch wiederherzustellen, daß er nach Wahl
der Reichsbank entweder eine entsprechende Rückzahlung leistet, oder
das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis erhöht, widrigenfalls die
Reichsbank, wenn sie nicht die Wiederherstellung der Sicherheit im
Rechtswege verfolgen will, jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,
sich aus dem Unterpfande bezahlt zu machen und den etwaigen Ausfall
 von dem Verpfänder einzuziehen.
Die Loslösung der Reichsbank von der Kreditgewährung an Reich,
Länder und Kommunen kommt auch im Lombardverkehr zum Ausdruck:
Die Schuldverschreibungen, aus denen Reich, Länder oder Kommunen
haften, sind grundsätzlich als Unterpfänder ausgeschlossen. Soweit
sie zugelassen sind, können Darlehen darauf nur an „als zahlungsfähig
bekannte Banken“ gegeben werden,
Vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens 3 Monaten
 fällig sind und aus denen außer dem Reich noch ein als zahlungsfähig
 bekannter Verpflichteter haftet — d. h. die Schatzwechsel müssen
oereits im Umlauf gewesen sein —, darf die Reichsbank mit einem Abschlag
 von mindestens 5% ihres Kurswertes lombardieren. Insgesamt
darf aber der Betrag der diskontierten, gekauften oder lombardierten
Schatzwechsel 400 Millionen Goldmark nicht übersteigen.
Mit besonderer Ermächtigung des Generalrats kann die Reichsbank
die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs — nicht aber auch
die der Länder und Kommunen — als Pfandsicherheit für Darlehen bis
zu 3 Monaten annehmen, wenn für die Darlehen außerdem zwei Veroflichtete
 haften, von denen einer eine deutsche Bankfirma sein muß.
Fine weitere Einschränkung liegt in der Bestimmung, daß die auf dieser
Unterlage gegebenen Darlehen niemals den Betrag des eingezahlten
Kapitals der Reichsbank und ihres Reservefonds übersteigen dürfen.
Am 31. Dezember 1928 hatte die Reichsbank folgende Lombardforderungen auf
Grund von Wertpapieren:

IL