gegen Schatzwechsel des Reichs . . .. . . . . 82784 600 RM
gegen langfristige Schuldverschreibungen des Reichs . 18909000 ‚,,
zegen andere Wertpapiere . . . . 0. - . 30358100 .,
Für die Privatnotenbanken enthält das Privatnotenbankgesetz
rom 80. August 1924 hinsichtlich der Lombardierung teilweise andere
Vorschriften, die den Kreditbedürfnissen der Bevölkerung der Länder,
lie Privatnotenbanken besitzen, Rechnung tragen.

b) Edelmetall-Lombard.
Dient als Pfandobjekt gemünztes und ungemünztes Gold und Silber, so
spricht man von einem Edelmetall-Lombard. Daß dieses nur eine sehr
geringe Rolle spielt, ist erklärlich. Wer ein Lombarddarlehen in Anspruch
nimmt, tut es in der Regel, weil erwartete Gelder nicht eingetroffen, zum
Verkauf gestellte Waren nicht veräußert sind usw. Die augenblickliche
 Not ist meist in kurzer Zeit wieder beseitigt, oder wenigstens hofft
dies der Betreffende. Daher will er den Wertgegenstand, den er besitzt,
nicht veräußern. Er wird die Verkaufs- und Wiederankaufskosten sparen
und vor allem nicht das Risiko eingehen wollen, das Objekt zu einem
aöheren als dem Verkaufskurse bzw. -preise zurückkaufen zu müssen.
Beim Edelmetall-Lombard kommen diese Erwägungen nicht in Betracht,
Wer z. B. Gold in Barrenform — und dieses Metall kommt ja als Unterfand
 hauptsächlich in Betracht — besitzt, wird es im Notfalle verkaufen,
aber nicht lombardieren, da er weiß, daß er beim Verkaufe heute genau
denselben Preis wie in zwei oder drei Monaten erzielt.
Die Darlehen auf Gold und Silber betragen bei der Reichsbank, obgleich
früher der Zinsfuß hierfür nur der gleiche, nicht, wie sonst in ihrem
Lombardverkehr, 1% höher als beim Diskontgeschäft war, immer nur
wenige hundert oder tausend Mark. Dieser Kredit wird, in kleinen Beträgen,
 in der Hauptsache von Goldarbeitern in Anspruch genommen, die
kleine Goldbarren, oder von Münzhändlern und Münzsammlern, die
seltene Münzen als Pfand geben. Seit der Kriegszeit hat, aus währungspolitischen
 Rücksichten, das Reichsbankdirektorium in Berlin sich selbst
den Abschluß von Edelmetall-Lombardgeschäften vorbehalten.
Bei anderen Banken kommt das Edelmetall-Lombardgeschäft ebenfalls
nur vereinzelt vor,
Am 81. Dezember 1928 waren gegen Gold und Silber 800 RM Darlehen gegeben
worden,

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