c) Wechsel-Lombard.
Die Reichsbank beleiht ausländische Wechsel, die „anerkannt solide
Verpflichtete aufweisen“, mit einem Abschlag von mindestens 5% ihres
Kurs- (Nenn-) Wertes. Die Wechsel müssen vom Verpfänder in blanco
giriert werden und hinsichtlich ihrer ordnungsmäßigen Beschaffenheit
denselben. Anforderungen entsprechen, die die Reichsbank an die anzukaufenden
 Wechsel stellt. Bestimmte Vorschriften hinsichtlich Anzahl
Jer Mitverbundenen usw., wie sie für die zu diskontierenden Wechsel bestehen,
 gibt das Bankgesetz für Lombardwechsel nicht. Da das Wesen des
Lombardgeschäftes darin besteht, daß hauptsächlich das Unterp fand
— nicht die persönliche Zahlungsfähigkeit des Darlehnsnehmers — für
die Rückzahlung des Darlehens Sicherheit bietet, so werden als Unterpfand
 nur solche Wechsel angenommen, deren Eingang zur Verfallzeit,
auch abgesehen. von. der Unterschrift des Verpfänders, durch die übrigen
Wechselverpflichteten völlig sichergestellt erscheint.
Während die Reichsbank nur Wechsel bis zu 90 Tagen Laufzeit als
Unterpfand zuläßt, nehmen die Privatnotenbanken teilweise auch solche
mit längerer Laufzeit an. Infolgedessen werden sie vielfach von Privatbanken
 und Bankiers statt Effekten, die nicht immer vorhanden sind
oder anderweits benötigt werden, als dauerndes Unterpfand hinterlegt.
Werden sie zum Diskont gegeben, so erfolgt ein Austausch; es werden
wieder Wechsel mit längerer Laufzeit hinterlegt.
Während die Banknovelle vom 7. Juni 1899 die Privatnotenbanken verpflichtete,
 bei einem Bankdiskont von 4%, oder mehr nicht unter dem
Satz der Reichsbank zu diskontieren, waren für das Lombardgeschäft
 Vorschriften nicht gegeben. Dies nutzten 3 der bestehenden
4 Privatnotenbanken aus. Sie lombardierten die Wechsel zu einem niedrigeren
 Zinsfuß. Da Zinsen bis zum Fälligkeitstage des Wechsels — für
die letzten 10 Tage zum Satz der Reichsbank — gerechnet wurden, So war
diese Lombardierung tatsächlich eine Diskontierung.
Die Banknovelle vom 16. Dezember 1919 verpflichtete nun die Privatnotenbanken,
 vom 1. Januar 1925 ab Wechsel und Wertpapiere nicht
unter dem Prozentsatz zu lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren
 befugt sind.
Obgleich die Fassung von $ 21 des Bankgesetzes auch die Lombardierung
 von ausländischen Wechseln (Devisen) zuläßt, hat die Reichsbank
bisher nur Inlandswechsel als Unterpfänder angenommen,

PA