ein durch Kauf von Auszahlung Paris für ungefähr den Tag, an dem das Darlehen
rückzahlbar ist (8. September). Den Gegenwert hierfür braucht die A-Bank erst am
gleichen Tage zu zahlen, an dem Auszahlung der 1 Million Fr. (8. September) erfolgt.

dd) Waren-Lombard.,
Das Bankgeschäft, das ja vielfach aus dem Warengeschäft hervorgegangen
 ist, hat kurz vor dem Weltkriege wieder mehr Berührung mit
dem Warengeschäft gesucht und gefunden, indem mehrere Banken eigene
Warenabteilungen errichtet haben und durch sie Warenbeleihungen
und Finanzierungen vornehmen. Dadurch wird es dem Kaufmann ermöglicht,
 die Konjunktur auszunutzen, und er ist nicht mehr genötigt,
um jeden Preis seine Waren zu verkaufen. Gerade umgekehrt ist die Entwickelung
 bei der Reichsbank. Während bei der Preußischen Bank Waren
weit mehr als Wertpapiere zum Unterpfand dienten, ist heute die Beleihung
 von Waren gegenüber der von Effekten immer mehr zurückgegangen.
 In Westdeutschland kommt diese Beleihungsform fast gar
nicht vor. In den östlichen und nordöstlichen, vorwiegend Landwirtschaft
treibenden Provinzen hingegen wird öfters davon Gebrauch gemacht. Bedingung
 ist, daß die Waren, um ihre Realisierbarkeit nach deutschem
Recht zu gewährleisten, im Inlande lagern.
Die Waren werden bis zu ?2/, des geschätzten Wertes beliehen. Sie
müssen auf Kosten des Verpfänders in voller Höhe des abgeschätzten,
 nicht bloß des zur Beleihung gelangenden Wertes versichert sein.
Die Entschädigungsansprüche aus den Versicherungsverträgen sind der
Reichsbank zu verpfänden und die Versicherungsscheine ihr auszuhändigen.


Die Reichsbank haftet für keinen Schaden, der ohne ihr grobes Versehen
während des Lagerns an den Waren entsteht, sei es durch Verderben,
Lecke an den Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst, mögen die
Waren in den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des
Verpfänders ist es, öfters nach den Waren zu sehen. und zu deren Erhaltung
 selbst das Erforderliche zu veranlassen.
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung,
Lagerung, Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren oder
durch sonstige von ihr für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt
diese der Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der
Reichsbank sind die von ihr festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Für
94 Obst, BG. 9.A

2360