alle Kosten, einschließlich der etwaigen Auslagen für die Versicherung
gegen Feuersgefahr, dienen der Bank die Waren und der Versicherungsschein
 nebst den etwaigen Erneuerungsscheinen gleichfalls zum Unterofande.

Der Landwirtschaft hat die Reichsbank beim Warenlombard
mnancherlei Erleichterungen gewährt.
Das Warenlombard-Geschäft erfordert Branchekenntnisse, und daher
wird auch seitens der Privatbanken in jedem Falle eine Schätzung durch
sinen als zuverlässig erkannten Sachverständigen vorgenommen.
Dieser hat der Bank den unter normalen Verhältnissen als Verkaufswert
in Betracht kommenden Preis anzugeben. Auf Grund des Gutachtens — bei
größeren Objekten wird es oft von 2 Sachverständigen gefordert — erfolgt
Jann die Festsetzung des Prozentsatzes der Beleihung. Er schwankt meist
zwischen */, und ?/, des taxierten Wertes.
Die Aufbewahrung des Unterpfandes geschieht entweder in dem eigenen
Lagerhause der Banken — mitunter besitzen mehrere Banken zusammen
an Lagerhaus und lassen dort einlagern —, oder es besteht am Ort ein
5ffentliches oder ein privates Lagerhaus, oder aber eine Speditionsfirma
»der eine andere Firma der Branche tritt als Lagerhalter auf. Auch beim
Verpfänder der Ware selbst kann in einem abgeteilten Raum die Verwahrung
 des Pfandes stattfinden, Verpfändete Waren müssen aber stets.
unter Verschluß oder Mitverschluß der Bank genommen werden, Mitınter
 wird aber auch ein Schild angebracht: „Pfandlager der XY-Bank.“
Auch im Kühlhause lagern oft große Posten verpfändeter Ware, wie
z. Bı Eier, Butter, Kaviar, Wild, getriebene Maiglöckchen, ferner Felle,
in denen Motten sich befinden, die hier erfrieren sollen usw. Neben diesen
sind in bunter Reihe Schuhe, Wein, Zucker, Kaffee, Getreide, Wolle,
Schokolade, Sardinen, Öl, Margarine usw. Gegenstand der Verpfändung.
Über die eingelagerten Güter stellt der Lagerhalter eine Urkunde aus,
durch die er den Empfang der Güter bekennt und ihre Herausgabe ver-;pricht,
 einen Lagerschein [Warrant]!). Dieser ist in der Regel Rektader
 Inhaberlagerschein, und es bedarf zur Verpfändung einer
Anzeige an den Lagerhalter. Indossable Lagerscheine dürfen

!) Literatur: 0, Chr. Fischer, Die wirtschaftliche Entwickelung des War-‚antverkehrs
 in Europa und Amerika. Berlin 1908. Goldberg, Das deutsche
Lagerhausgeschäft und Lagerhausrecht. Berlin 1901. L. Ma ye r, Betriebswirtschafteslehre
 des Lagerhausgeschäfts. Berlin 1927. K: Oberparleiter,. Das
lokumentäre Akkreditiv. Wien 1922.

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