(Rückseite.) Lagerschein 14414.

Indossamente.
Für uns an die Order der Herren
Müller, Meyer u. Co., hier
Bremen, den 31. Oktober 1929.
Deutsche Bank, Filiale Bremen
Unterschriften

Datum '

2929
Okt. | 31

Abschreibungen

2 Kisten (Zwei Kisten)
Bremer Lagerhaus-Gesellschaft.

Für an die Order de Herr

man

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Für an die Order de Herr

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ist in letzter Zeit von den beteiligten Kreisen der Wirtschaft das Normativsystem
 vorgeschlagen worden: die Befugnis zur Ausgabe indossabler
Lagerscheine ist ohne weiteres gegeben, wenn bestimmte Normen erfüllt
sind. Die Übergabe eines solchen indossablen Lagerscheins an denjenigen,
 der durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert
wird, hat dieselben Wirkungen, wie die Übergabe des Gutes, vorausgesetzt,
daß das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, Während in England, Holland
 und Frankreich das sog. „Zweischeinsystem“ besteht, d. h. für die
Eigentumsübertragung und die Verpfändung (Lombardierung) gesonderte
Scheine eingeführt sind, hat Deutschland das „Einscheinsystem“ !): der
indossable Lagerschein dient sowohl zur Eigentumsübertragung wie zur
Verpfändung 2),
1) Mehrere deutsche Lagerhausgesellschaften teilten mir auf meine Anfrage mit,
daß sich das Zweischeinsystem als zu umständlich erwiesen hat. Die Industrie- und
Handelskammer Berlin befürwortet in einem Gutachten an den Reichsernährungsminister
 (März 1929) ein reichsrechtliches Verbot des Zweischeinsystems.
2) Bankier Solmssen sagte auf dem 7. Allgem, Deutschen Bankiertage (Köln,
10. September 1928): „Wir Bankiers wissen ein Lied davon zu singen, welche
Schwierigkeiten sich aus der lückenhaften Regelung des Lager-Sf

