Soll dem Lagerschein in Zukunft nicht nur Transport- sondern auch
Garantiefunktion innewohnen, so müßte ein für das Reichsgebiet
einheitliches Formular geschaffen werden, das sämtliche Funktionen des
Scheins in bestimmter Form zum Ausdruck bringt. „Alle Rechte und
Pflichten, wie sie zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer entstanden
 und aus dem Schein ersichtlich sind, müßten für und gegen jeden
späteren Erwerber des Scheins gelten. Die gleiche Publizität muß auch
für Pfandrechte und Sicherungsübereignungen gefordert werden“ (Gutachten
 der Industrie- und Handelskammer, in deren „Mitteilungen“ vom
10. April 1929).
Praktisch ist die Handhabung der Bank jetzt folgende: A in Leipzig,
der mit der B-Bank in Leipzig schon einige Zeit im Lombardverkehr
steht, will die auf dem Leipziger Lagerhof soeben eingetroffenen 350
Felle lombardieren. Der Vertrauensmann der Bank, Herr C., schätzt den
Wert auf 8500 RM, was auch mit der Faktura ungefähr übereinstimmt.
Gegen Aushändigung des vom Lagerhof ausgestellten Lagerscheines wird
dem B ein Vorschuß bis zu 5000 RM bewilligt. Das ‚Lagerhaus wird von
der Beleihung benachrichtigt. Nach einiger Zeit hat B 100 Felle verkauft.
Gegen Zahlung von 1500 RM gibt die Bank die 100 Felle frei, d. h. sie
ersucht den Lagerhof, dem B 100 Felle auszuhändigen, und sendet den
Lagerschein zur Abschreibung dieses Postens an den Lagerhof. Wird der
Rest der Ware nach einigen Monaten nicht abgenommen, so wird der
Kunde genötigt, Einschuß zu leisten, und für die Ablösung wird ihm, was
ja schließlich auch in seinem Interesse liegt, ein Endtermin gesetzt.
Eine Rückgabe der Pfänder, sei es auch nur auf ganz kurze Zeit, bewirkt
 ein Erlöschen des Pfandrechtes; der Vorbehalt der Fortdauer des
Pfandrechtes ist unwirksam. Die Überlassung des Schlüssels zu den unter
Pfandverschluß lagernden Waren kommt der Rückgabe und damit der
völligen Freigabe des Pfandes gleich.

Ist eine Übergabe der Pfandsache in den unmittelbaren Gewahrsam
des Gläubigers nicht möglich, weil der Schuldner das Inventar. das Lasten-8C

 he inrechtes ergeben. ... Sowohl bei den Mühlenkrediten, wie bei den
Krediten für Malzfabriken, genau so aber auch bei Krediten, welche basiert sind auf
eingelagertem Stapelgut, hat der Kreditnehmer immer wieder damit zu kämpfen, daß
die pfandrechtliche Besitzausübung an dem als Sicherheit verpfändeten Pfandgute
auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil der Schuldner sich dagegen sträubt, sich
den zur Sicherung des Gläubigers erforderlichen, rechtlich stichhaltigen Maßnahmen
zu unterwerfen.‘

—-M

