automobil, die Maschinen usw. zur Ausübung seines Gewerbes benötigt,
so wendet man häufig auch eine andere Rechtsform an, die ermöglicht,
daß die Gegenstände in Gewahrsam des Schuldners bleiben, die Sicherungsübereignung,

Während bei der Pfandbestellung der Schuldner der Eigentümer der
Sachen bleibt, gelangen sie bei der Sicherungsübereignung in das Eigentum
 des Gläubigers. Dieser schließt dann mit dem Verpfänder einen
Miet- bzw. Leihvertrag ab. Die betreffenden Gegenstände werden dem
Schuldner zur einstweiligen Aufbewahrung und bestimmungsgemäßen
Verwendung im Geschäft in unmittelbarem Besitz gelassen. Verkauft
der Schuldner Gegenstände, die er einem anderen übereignet hat, so macht
er sich einer Unterschlagung schuldig. Um im Streitfalle jeden Zweifel
zu beheben, werden genaue schriftliche Vereinbarungen getroffen. Bei
ler Sicherungsübereignung von Warenlagern tritt die gebräuchlichste
 Anwendungsform der Sicherungsübereignung in Erscheinung, die
dem Schuldner (Sicherungsgeber) den Besitz am Sicherungsgegenstand
belassen, ja ihn zur Veräußerung und Ergänzung des übereigneten. Warenvestandes
 berechtigen, auch seine Verarbeitung zulassen will, Die Bank
läßt sich vom Kreditnehmer die Erklärung abgeben, daß das angebotene
Warenlager sein freies Eigentum bildet und daß ihm auch künftig nur
Waren beigefügt werden, an dem kein Eigentumsvorbehalt
von Lieferanten besteht. Der Form eines Kaufs mit Rückkauf
bedarf es zur Gültigkeit der Sicherungsübereignung nicht.
Die Sicherungsübereignung gehört zu den fiduziarischen (fiducia
= Vertrauen) Rechtsgeschäften. Der Fiduziant (der Übereignende) ver-;raut
 dem Fiduziar (Geldgeber) das Eigentum an einer Sache an, die nur
für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen haften soll; der
Kreditgeber wird, das ist Voraussetzung, sein Eigentumsrecht nur dann
geltend machen, wenn der Schuldner (Übereigner) nicht zahlt, Da im
Regelfalle der Übereigner den unmittelbaren Besitz der Sache behält, ist
„Vertrauender“ der Geldgeber,
Verträge, durch die ein bisher selbständiger Geschäftsmann seine gesamten
gegenwärtigen und zukünftigen Waren und Außenstände
zinem einzelnen Gläubiger überträgt und sich diesem gegenüber derartig
%indet, daß er vollständig in dessen Hände gegeben ist, verstoßen, wie das Reichsgericht
 bereits wiederholt entschieden hat, gegen die guten Sitten und sind
deshalb dem Schuldner gegenüber nichtig. Sie können für den Gläubiger auch noch
andere Folgen haben: Ist ein solcher Vertrag absichtlich geheim gehalten
worden, und sind dadurch andere Gläubiger veranlaßt worden, in dem

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