Glauben, der Schuldner sei zahlungsfähig, diesem weiteren Kredit zu gewähren,
 so ist der durch den Vertrag begünstigte Gläubiger den anderen Gläubigern
zum Schadenersatz verpflichtet. Es liegt dann eine vorsätzliche
Schadenzufügung im Sinne des $ 826 des BGB. vor. Nach diesen Gesichtspunkten
 hat das Reichsgericht den folgenden Rechtsstreit beurteilt:
Die B-Bank hatte der Schäftefabrik L. in G. einen Bankkredit in Höhe von
380 000 Mark gewährt. Sie schloß mit der Firma am 19. Oktober 1908 einen Vertrag,
 wonach sie sich verpflichtete, den Kredit zunächst in dieser Höhe noch bis zum
31. Juli 1909 zu belassen und einen weiteren Kredit von 10 000 Mark zu gewähren,
wogegen die Firma L. der Bank zur Sicherheit sämtliche vorhandenen und zukünftigen
 Forderungen abtrat und ‚ihr das gesamte gegenwärtige und noch anzuschaffende
 Warenlager übereignete. Der Vertrag sollte nach außen hin nicht
bekanntgegeben werden, was auch nicht geschehen ist. Die Lederfabrik E.
in Berlin hat nun der Firma L. von Januar 1909 bis März 1910 für 30 000 M Waren
auf Kredit geliefert. Im April 1910 geriet die Firma L. in Konkurs. Gegen die
B-Bank hat die Lederfabrik H. Schadenersatzklage erhoben, da in der
heimlichen Entziehung aller Deckungsmittel der Firma L. ein gegen $&amp; 826 des BGB.
verstoßendes Verhalten der Bank liege; die Klägerin würde der Schuldnerin nicht
geliefert haben, wenn sie die zur Zeit der Lieferung bereits vorhandene, aber geheim
gehaltene Zahlungsunfähigkeit gekannt hätte; deshalb müsse ihr die Bank für den
ganzen Ausfall einstehen.
Die Klägerin klagte zunächst einen Teilbetrag von 4500 M ein. Landgericht und
berlandesgericht Breslau haben die Beklagte zur Zahlung dieses Be-Iraves
 verurteilt, und das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Das Reichsgericht fordert weiter Konkretisierung der zu übereignenden Gegen-;tände
 bzw. genaue Bestimmbarkeit einer ideellen Bruchteilquote an einem Gesam
 tvorrat.
In einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. März 1926, bei der es sich um
Sicherungsübereignung eines Postens Mehl in Säcken handelt, wird die erforderliche
Konkretisierung verneint, da nicht das gesamte bei Konkurseröffnung vorhandene
Warenlager den Gegenstand der Sicherungsübereignung gebildet habe, sondern nur
sin Teil hiervon, nämlich die im freien Eigentum des Schuldners stehenden Säcke;
and dieser Teil sei hinsichtlich der einzelnen dazugehörigen Säcke unbestimmt
gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt der kreditgebenden
Bank bei jeder Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit seinem
vegenwärtigen und künftigen Bestande weitestgehende Erkundigungs-
 und Prüfungspflicht ob.
Bei Verpfändung von Forderungen, Schuldscheinen, Sparkassenbüchern
 oder bei Abtretung der Forderungen
aus Lebensversicherungspolicen muß der Verpfänder bzw.
Abtretende die betreffenden Schuldner, Sparkassenverwaltungen oder
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