oder wie der Lagerschein des zu seiner Ausstellung ermächtigten
staatlichen Lagerhauses, Traditionspapier, Bei einem solchen hat bekanntlich
 die Übergabe dieselbe Wirkung für die Veräußerung und Verpfändung
 des Gutes, wie die Übergabe des Gutes selbst.
Im Ladeschein wie auch im Konnossement, dem Ladeschein des Seefrachtgeschäftes,
 die beide der Beschleunigung und Vereinfachung des
Güterverkehrs dienen, verpflichtet sich der Aussteller, d. h. der Schiffer,
das empfangene Gut an den durch den Schein ausgewiesenen Empfänger
auszuliefern. Weder Absender noch Empfänger können auf das Gut
irgendwie einwirken, wenn sie nicht den Schein vorweisen.
Anders der Eisenbahn-Frachtbrief., Im Gegensatz zum Ladeschein
 und zum Konnossement wird er vom Absender der Ware
ausgestellt und dem Frachtführer übergeben. Er reist mit der Ware
und wird mit dieser am Bestimmungsort dem Adressaten ausgehändigt.
Sein Besitz verleiht keinerlei Rechte. Das ausschließliche Verfügungsrecht
 über das rollende Gut steht allein dem Absender zu; es erlischt erst
in dem Augenblick, wo das Gut oder der Frachtbrief an den Adressaten
ausgehändigt ist.
Durch Ausstellung eines Frachtbriefduplikats 1) erhält das
Verfügungsrecht des Absenders über das rollende Gut eine wesentliche Einschränkung.
 Auf dem Duplikat, das ebenso wie das Original vom Absender
 des Gutes ausgestellt wird, bescheinigt die Eisenbahn auf Verlangen
den Empfang des Gutes zur Beförderung. Während der Frachtbrief die
Sendung begleitet, wird das mit dem Empfangsstempel versehene Duplikat
 dem Absender zurückgegeben, und dieser hat jetzt ein Verfügungsrecht
 über das Gut nur dann, wenn er das Duplikat vorlegt.
Im Interesse des Empfängers der Ware (des Käufers) wird also das
Frachtbriefduplikat ausgestellt.
Die Klausel „Netto Kasse gegen Duplikatfrachtbrief“
besagt einmal, daß alle Kosten bis zur Verladung des Gutes in den Eisen-1)

 Das Duplikat ist ein zweites Stück des Frachtbriefes mit der Bezeichnung
Duplikat. $ 61 Abs. 5 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung sagt: „Die Eisenbahn
 ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Annahme des Gutes unter
Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung angenommen ist, auf einem ihr mit
dem Frachtbrief vorgelegten Frachtbrief d up lika t, das als solches zu bezeichnen
ist, zu bescheinigen.“ Erst die Angabe, daß die Eisenbahn das Gut an dem angegebenen
 Tage zur Beförderung angenommen hat, gibt dem Duplikat seine Bedeutung
 als Empfangsbescheinigung.