Rechtlich unterscheidet sich das Reportgeschäft vom Lombardgeschäft
1auptsächlich dadurch, daß beim Reportieren die Effekten zum Liqui-Jationskurse
 in das Eigentum des Geldgebers übergehen, während
je beim Lombardgeschäft Eigentum des Hinterlegers bleiben und
im Falle des Konkurses des Geldgebers gegen Erstattung des Darlehens
zurückgegeben werden müssen.
Helfferich nannte (auf dem 4. Bankiertage) das Reportgeschäft den
Verdauungsprozeß des Kapitalmarktes. Es trete in Funktion, wenn das Angebot
neuer Werte die augenblicklich vorhandene Aufnahmefähigkeit des Marktes überschreite,
 und verleihe dem Kapitalmarkt eine Elastizität, die ihm die Erfüllung
seiner Aufgabe wesentlich erleichtere.

V. Kreditgewährung gegen Bürgschait,

Vom Bürgschaftskredit, den die Banken für ihre Kunden, meist in
Form des Avalakzepts, leisten, war bereits die Rede (s. S. 324).
Häufig machen die Banken die Gewährung eines Personalkredits davon
abhängig, daß noch ein Zweiter oder Dritter Bürgschaft leisten, d. h. dem
Gläubiger gegenüber erklären, neben dem Kreditnehmer für die Verbindlichkeit
 haften zu wollen.
Die Bürgschaftserklärung bedarf der schriftlichen Form; nur Vollkaufleute
 werden auch aus mündlichen Bürgschaftsversprechungen verpflichtet,
Doch lassen sich Banken und Bankiers die Bürgschaft stets in Form einer
Urkunde geben und verwenden hierzu die ein für allemal gültigen
Formulare (s. S. 390 £.).
Im 8 771 des BGB, wird dem Bürgen das Recht gewährt, die Befrieligung
 des Gläubigers so lange zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos
die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betrieben hat (Einvtede
 der Vorausklage). Dieses wichtige Recht kann jedoch veriragsmäßig
 ausgeschlossen werden, und es ist stets dann ausgeschlossen,
wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt hat. In den
Bürgschaftsformularen der Banken heißt es meist: Ich (Wir) hafte(n) als
„Selbstschuldner“ oder: „übernehme(n) selbstschuldnerische
Bürgschaft“ und weiter: die Bank ist berechtigt, zunächst den Hauptschuldner
 und dann wegen des etwaigen Ausfalles — daher der Name
Ausfallbürgschaft — den Bürgen in Anspruch zu nehmen.
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